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Begriff: Nebenanlage

Nebenanlagen sind nach § 14 Baunutzungsverordnung in den Baugebieten erleichtert zulässig
(zum Begriff "Baugebiet" siehe § 1 Abs. 2 BauNVO unter http://bundesrecht.juris.de/baunvo/BJNR004290962BJNE000702307.html).


Keine Nebenanlage ist ein Stellplatz oder eine Garage, deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit u.a.

besonders geregelt ist.


§ 14 BauNVO unterscheidet drei Kategorien von Nebenanlagen:

  • 1.) Nebenanlagen zu einer Hauptanlage des Baugrundstücks
    Stichworte: „Keine Nebenanlage ohne eine Hauptanlage“,
    (geregelt in § 14 Abs. 1 S. 1 Alternative 1 BauNVO),
  • 2.) Nebenanlagen eines Baugebietes,
    (geregelt in § 14 Abs. 1 S. 1 Alternative 2 BauNVO), und
  • 3.) ausnahmsweise zulässigen Nebenanlagen eines ggf. über die Grenzen des Baugebietes hinausgehenden Infrastruktursystems,
    (geregelt in § 14 Abs. 2 BauNVO).

    Hier ist noch einmal zu differenzieren zwischen

    a) Nebenanlagen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienen
    (geregelt in § 14 Abs. 2 S. 1 BauNVO) und

    b) fernmeldetechnischen Nebenanlagen (TV, Radio, Telefon, Breitband) und Anlagen für erneuerbare Energien (Windenergie, Photovoltaik), die nicht unter § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO fallen
    (eingeführt mit der BauNVO 1990, geregelt in § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO 1990).

Die in den Ausnahmeregelungen des § 14 Abs. 2 BauNVO genannten Nebenanlagen sind annähernd vergleichbar mit den nach § 35 Abs. 1 Nrn. 3, 5, 6 und 8 BauGB im Außenbereich bevorrechtigt zulässigen Anlagen
(siehe http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html).


Nebenanlagen müssen einer (vorhandenen) Hauptnutzung räumlich und funktional untergeordnet sein.

Das BVerwG hat in seinen Beschlüssen vom 14.02.1994 - 4 B 18.94 - (abgedruckt u. a. in NVwZ-RR Heft 8/1994 Seite 428) und 13.06.2005 - 4 B 27.05 - (in BauR 11/2005, 1755, vgl. auch http://www.bverwg.de/media/archive/3231.pdf) klargestellt, dass Nebenanlagen im Sinne der BauNVO nur Anlagen sein können, die nicht Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes sind.

Die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen kann im Bebauungsplan eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (vgl. § 14 Abs. 1 S. 3 BauNVO).

Wenn ein Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, können Nebenanlagen die überbaubare Grundstücksflächen (z.B. Baugrenzen) auch vollständig überschreiten (vgl. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO).



Auf öffentlichen Grünflächen, die nicht Teil eines Baugebietes sind, sind Nebenanlagen hingegen unzulässig
(vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.10.2003 - 7 A 1397/02 - in BRS 66 Nr. 92 und unter http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2003/7_A_1397_02urteil20031008.html).



Geplante Änderungen des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung :


Am 04.07.2012 hat das Bundeskabinett einen von Bundesminister Dr. Peter Ramsauer vorgelegten, hier als Synopse dargestellten

beschlossen.

Den Regierungsentwurf mit Begründung vom 04.07.2012 finden Sie unter



Noch zur Jahreswende 2012 soll das förmliche Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen werden.


Wesentliche Inhalte des Regierungsentwurfs:

Nach dem Entwurf sollen baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach oder Außenwandflächen (Solarthermieanlagen und Photovoltaikanlagen), soweit ihnen eine bodenrechtliche Relevanz zukommt und sie nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 BauNVO als gewerbliche Nutzung zulässig sind, künftig auch dann – unabhängig davon, ob sie im Einzelfall als Bestandteil des Gebäude zu werten sein sollten – als Nebenanlage i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO zulässig sein, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird.

Anders als bei sonstigen Nebenanlagen will man also auf das Merkmal der funktionellen Unterordnung verzichten. Es soll jedoch beim Erfordernis der baulichen bzw. räumlich-gegenständlichen Unterordnung bleiben. Grundsätzlich nicht erfasst werden sollen daher z.B. Anlagen, deren Fläche über die Größe der Dachfläche bzw. die Wandfläche des Gebäudes hinausgeht. Für Anlagen nach dem geplanten Abs. 3 gilt – wie auch für sonstige Nebenanlagen i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO – die Ausschlussmöglichkeit nach § 14 Abs. 1 S. 3 BauNVO.

Für andere Anlagen
zur Nutzung erneuerbarer Energien soll es bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen bei der Anwendung der Abse. 1 und 2 bleiben; die insoweit erforderliche funktionelle Unterordnung im Sinne der Abse. 1 und 2 dürfte grundsätzlich gegeben sein, wenn ein wesentlicher Teil der durch die Anlage jährlich erzeugten Energie auf dem Grundstück oder in dem Baugebiet (Abs. 1) bzw. den Baugebieten (Abs. 2) genutzt wird.


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