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Begriff: Nachbarschutz

Nachbarin/Nachbar im Sinne des öffentlichen Baurechts

Nachbarwidersprüche gegen erteilte Baugenehmigungen und Anträge auf Bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine bauanzeigepflichtige oder baugenehmigungs- und anzeigefreie bauliche Anlage können nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn der/die Nachbarin/Nachbar geltend machen kann, durch die genehmigte, angezeigte oder genehmigungsfreie Anlage in seinen/ihren Rechten verletzt zu sein.

Nachbarrechte werden im Regelfall aus Artikel 14 GG (siehe http://dejure.org/gesetze/GG/14.html) hergeleitet und sind grundstücks- und bodenbezogen. Deshalb ist Nachbarin/Nachbar grundsätzlich ist nur der/die Inhaber/in dinglicher Rechte an einem Grundstück, welches in konkret-individualisierter Weise von dem Bauvorhaben betroffen sein kann. Das ist nicht immer nur der/die direkte Nachbarin/Nachbar sondern kann - wie beispielsweise im Falle von Immissionen - auch ein weiterer Kreis von Betroffenen sein. Wer alles in der o.a. Weise betroffen sein kann, richtet sich nach der Anspruchsnorm (Immissionen/ Gebietserhaltungsanspruch/ ggf. Stellplätze.../ Abstandflächenvorschriften usw.).

D.h.:

  • Eine Eigentümergemeinschaft, kann nur gemeinschaftlich handeln !
  • Miteigentümer haben untereinander die Möglichkeit, Streitigkeiten zivilrechtlich beizulegen, da Einwirkungen auf das Grundstück gemeinschaftlich getragen werden müssen. Die Inanspruchnahme öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzes ist nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteile v. 18.07.1994 – 3 S 339/94 - und v. 11.06.1991 – 8 S 1385/91 -).
  • Einem Verein stehen keine subjektiven Rechte zur Verfügung, nur natürliche Personen können die Beeinträchtigung von Rechtswerten wie körperliche Unversehrtheit, Leben und Gesundheit geltend machen (Artikel 2 GG) (VG Schleswig, Beschl. v. 12.10.1995 – 2 B 85/95 -).
  • Kein/e Nachbarin/Nachbar im Sinne des Baurechts ist der/die nur obligatorisch Berechtigte, wie z.B. Pächter/in, Mieter/in, Arbeitnehmer/in, usw. (VG Schleswig, vorgenannter Beschl.; BVerwG, Beschl. v. 20.04.1998 – 4 B 22.98 -). Etwas anderes mag aber im Falle von z.B. Jagdpächtern gelten, wenn das Jagdausübungsrecht durch die Verwirklichung des Bauvorhabens ausgehöhlt wird (OVG Lüneburg, Urt. v. 05.12.1988 – 1 B 170/88 -) oder wenn Leib, Leben, körperliche Unversehrtheit gefährdet sind (Art. 2 GG).
  • Dem/Der Eigentümer/in gleichzustellen ist, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der/die Inhaber/in eines Erbbaurechts oder der/die Nießbraucher/in, ferner auch der/die Käufer/in eines Grundstücks, auf den/die der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen/deren Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist (BVerwG, Beschl. v. 11.07.1989 in NJW 1989, 2766 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.08.1993 – 5 S 1772/93 -)
  • Ein Wohnrecht allein begründet noch kein Abwehrrecht (BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 – 4 C 9/91 -).
  • Eine Miterbin/Ein Miterbe ist allein nicht befugt, ein Abwehrrecht geltend zu machen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.07.1991 – 8 S 1589/91 -).


Werden durch ein Vorhaben Nachbarrechte verletzt, kann der/die Nachbarin/Nachbar einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten bei der unteren Bauaufsichtsbehörde stellen. Dies gilt dann, wenn für die Anlage entweder keine Baugenehmigung erteilt oder von der erteilten Baugenehmigung abgewichen wurde. Hält der/die Nachbarin/Nachbar eine erteilte Baugenehmigung für rechtswidrig und sieht sich dadurch in eigenen Rechten verletzt, kann auch zeitnah Widerspruch gegen diese Baugenehmigung eingelegt werden.

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