Ab Donnerstag, 06.05.2021 gelten in Stormarn wieder die Regelungen der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes S-H, ergänzt durch Allgemeinverfügungen zum Inzidenzwert über 50
Weil auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts für den Kreis Stormarn an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen ein Inzidenzwert unter 100 veröffentlicht wurde, gelten ab Donnerstag die Einschränkungen der bundeseinheitlichen Notbremse nicht mehr. Damit entfallen dann u.a. die nächtliche Ausgangsbeschränkung, die erweiterte Kontaktbeschränkung (künftig dürfen sich wieder bis zu 5 Personen aus zwei Haushalten treffen), die Schließung der Außengastronomie sowie alle anderen, im § 28b des Bundesinfektionsschutzgesetzes aufgeführten Maßnahmen.
Aufgehoben wird zu Donnerstag auch die Allgemeinverfügung des Kreises über ergänzende Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern vom 3. Mai 2021. Damit enden dann für auch für Schulen und Kitas die Betretungsverbote, das generelle Verbot von Alkoholausschank sowie die Einschränkung das nur eine Person pro Haushalt einkaufen darf.
In den Schulen gelten die gleichen Regelungen wie vor der Schulschließung, die zum 26. April erfolgte. Die Jahrgangsstufen 1 bis 6 gehen in den Präsenzunterricht, die Jahrgangsstufen 7 und 8 in den Wechselunterricht. Für alle Abschlussklassen, Q1 und Prüfungsklassen werden Präsenzangebote geschaffen. In den Kitas kann der Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen aufgenommen werden.
Insgesamt gelten ab Donnerstag, 06.05.2021 dann wieder die Regelungen der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein.
Bei einer Inzidenz über 50 müssen die Kreise und kreisfreien Städte den sogenannten 50er-Erlass der Landesregierung umsetzen. Mit der als Anlage beigefügten Allgemeinverfügung gelten ab Donnerstag nachfolgende, weitere Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus im Kreis Stormarn:
- Kundinnen und Kunden dürfen Verkaufsstellen des Einzelhandels nur nach Registrierung durch Angabe der notwendigen Kontaktdaten betreten.
Bei Einsatz einer Software zur Erhebung der Kontaktdaten (z.B. Luca) muss für einen Zeitraum von vier Wochen eine Übermittlung an das zuständige Gesundheitsamt ermöglicht werden.
Die Betreiberinnen und Betreiber der Verkaufsstellen haben durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass wartende Kundinnen und Kunden vor den Geschäften die Abstandsregelung einhalten.
Die Regelungen gelten nicht für Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucenter, Baumärkte, Buchläden sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln).
- Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben hinsichtlich der Verkehrsflächen außerhalb von Verkaufsstellen des Einzelhandels in Abstimmung mit diesen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass wartende Kundinnen und Kunden vor den Geschäften die Abstandsregelung einhalten können. Es sind geeignete Maßnahmen zur richtungsweisen Trennung der Besucherströme zu treffen.
- Innenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen dürfen nur nach Registrierung durch Angabe der notwendigen Kontaktdaten betreten werden.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 6. Mai 2021 in Kraft. Sie ist auch auf der Internetseite des Kreises Stormarn zu finden.
Für das Verbot des Ausschanks von alkoholhaltigen Getränken auf öffentlichen Verkehrsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel (§ 2b LVO) hat der Kreis Stormarn eine weitere Allgemeinverfügung erlassen
Diese Allgemeinverfügung zum Alkoholverbot sowie die Anlage mit den Orten sind ebenfalls als Anlage beigefügt. Sie gilt ab 06. Mai und ist bis zum 9. Mai 2021 befristet.
Zum Wochenende wird die Landesregierung über eine Neuregelung der mit Ablauf des 09. Mai 2021 außer Kraft tretenden Corona-Landesverordnung zu beschließen haben.