Waffenbehörde

nichtgewerbliche Sprengstofferlaubnisse (§27 SprengG)

Waffenbehörde: nichtgewerbliche Sprengstofferlaubnisse (§27 SprengG)

Wenn Sie explosionsgefährliche Stoffe für nicht gewerbliche Zwecke erwerben, befördern oder mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen, benötigen Sie eine behördliche Genehmigung. Dies kann beispielsweise beim Schießen von Vorderladern, für das Laden und Wiederladen von Patronenmunition oder das Böllerschießen der Fall sein.

Die Erlaubnis wird in der Regel auf fünf Jahre befristet erteilt und kann inhaltlich sowie räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren, Benachteiligungen oder Belästigungen für Dritte erforderlich ist.

Zuständig für die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist auf dem Gebiet des Kreises Stormarn die Waffenbehörde des Kreises Stormarn.

Für die Bearbeitung des Antrages ist neben dem Bedürfnis auch die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachkundelehrgang erforderlich. Teilnahmevoraussetzung ist die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung können Sie ebenfalls bei der Waffenbehörde des Kreises Stormarns beantragen.