Waffenbehörde
Informationen zum Waffenbesitz
Der Kreis Stormarn als zuständige Waffenbehörde ist verantwortlich für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse im gesamten Kreisgebiet.
Die Waffenbehörde ist gleichermaßen zuständig für
- Bootseigner,
- Erben,
- Jäger,
- Schützenvereine,
- Sportschützen und
- alle sonstigen Waffenbesitzer.
Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung zu treffen.
Bootseigner
Bootseignern oder Charterern seegehender Wasserfahrzeuge wird auf Antrag für eine erlaubnispflichtige Signalwaffe (Kaliber 4 bzw. Kaliber 26,5 mm) eine Waffenbesitzkarte erteilt. Voraussetzung hierfür ist, dass diese eine Waffensachkundeprüfung abgelegt haben und zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes sind.
Das Führen der Waffe an Bord ist dem verantwortlichen Führer des Wasserfahrzeuges erlaubt. Für das Führen an Land ist ein regelrechter Waffenschein erforderlich, ein kleiner Waffenschein reicht nicht aus.
- Hinweise zur Aufbewahrung einer Seenotsignalpistole
- Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte, einer Erwerbserlaubnis (Voreintrag) und der Berechtigung zum Munitionserwerb
- Anzeige über den Erwerb einer Waffe bzw. das Überlassen einer Waffe
Erben
Wer eine erlaubnispflichtige legale Schusswaffe im Wege der Erbschaft erworben hat, kann eine Waffenbesitzkarte für die erworbenen Waffen beantragen.
Sofern Sie bisher kein eigenes Bedürfnis als Jäger oder Sportschütze für Waffen nachweisen können und auch keine Waffensachkundeprüfung abgelegt haben, müssen die Waffen durch ein Blockiersystem gesichert werden.
Der Einbau eines Blockiersystems an der Waffe darf nur durch einen eingewiesenen Waffenhersteller oder Waffenhändler erfolgen. Die Kosten für das Blockiersystem und deren Einbau sind von Ihnen zu tragen.
Weitere Informationen zur Waffenbesitzkarte für Erben entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für Erben.
Jäger
Jäger benötigen zum Erwerb von Langwaffen und deren Munition einen gültigen Jahresjagdschein. Zudem wird ein Bedürfnis für zwei Kurzwaffen anerkannt. Die Erlaubnis zum Erwerb für die Kurzwaffen und deren Munition wird auf Antrag von der Waffenbehörde erteilt.
Sowohl der Erwerb als auch das Überlassen einer Schusswaffe ist binnen 14 Tagen bei der zuständigen Waffenbehörde unter Vorlage der Waffenbesitzkarte anzuzeigen.
- Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte, einer Erwerbserlaubnis (Voreintrag) und der Berechtigung zum Munitionserwerb
- Anzeige Erwerb bzw. Überlassen von Schusswaffen
Sportschützen
Mitglieder eines Schießsportvereins, der einem nach § 15 (1) WaffG anerkannten Schießsportverband angehört, können ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition geltend machen. Der Sportschütze muss durch eine Bescheinigung seines Schießsportverbandes nachweisen, dass er seit mindestens zwölf Monaten Schießsport in einem Verein betreibt und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Daneben muss der Nachweis der abgelegten Sachkunde erbracht werden.
Über das jeweilige Alterserfordernis bei den Sportschützen (Vollendung des 18., 21. bzw. 25. Lebensjahres) werden Sie von den Mitarbeitern der Waffenbehörde aufgeklärt.
Sportschützen benötigen zum Erwerb und Besitz von Kurzwaffen, Repetier-Langwaffen mit glatten Läufen (sog. Repetierflinten) und Selbstlade-Langwaffen (sog. Halbautomaten) eine Waffenbesitzkarte (grün).
Für den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) benötigen Sportschützen eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen (gelb).
Für Sportschützen gilt seit dem 01.04.2008 das sogenannte Erwerbsstreckungsgebot. Innerhalb von 6 Monaten dürfen nunmehr in der Regel nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden.
Sowohl der Erwerb als auch das Überlassen einer Schusswaffe ist binnen 14 Tagen bei der zuständigen Waffenbehörde unter Vorlage der Waffenbesitzkarte anzuzeigen.
- Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte, einer Erwerbserlaubnis (Voreintrag) und der Berechtigung zum Munitionserwerb
- Anzeige über den Erwerb einer Waffe bzw. das Überlassen einer Waffe
Waffen- oder Munitionssammler
Eine Waffenbesitzkarte für Waffensammler erhalten Personen, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötigen. Kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung. Der Antrag muss folgende zusätzliche Punkte beinhalten:
- Benennung des angestrebten Sammelbereichs (Konkretisierung der Waffen- oder Munitionsarten, Systematisierung durch Sammelplan, zeitlicher, örtlicher Bezug,
- Begründung der kulturhistorischen Bedeutsamkeit, insbesondere der geschichtlichen, wissenschaftlichen oder technischen Aussagekraft der angestrebten Sammlung,
- besondere Begründung zur Erforderlichkeit, wenn eine Sammlung durch Waffen aus der Zeit nach dem 2. September 1945 ergänzt werden soll bzw. besondere Begründung der kulturhistorischen - einschließlich technikgeschichtlichen - Bedeutung insgesamt, wenn eine Sammlung hauptsächlich oder überwiegend aus solchen Waffen bestehen soll,
- vollständige Aufstellung bereits vorhandener Waffen oder Munition in der Art, wie sie chronologisch in die gewählte Sammelsystematik eingereiht werden sollen; erlaubnisfreie Waffen oder Munition sind in die Aufstellung einzubeziehen. Vorhandene Waffen oder Munition, die nicht in die Systematik passen, sind gesondert aufzuführen. Repliken alter Waffen (Nachbauten) sind als solche zu kennzeichnen;
- Benennung der für einen Erwerb vorgesehenen Waffen oder Munition unter genauer Bezeichnung und Angabe der modellbezogenen technischen Daten;
Waffen- oder Munitionssachverständiger
Eine Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige erhalten Personen, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck benötigen.
Eine wissenschaftliche Tätigkeit kann sich dabei z. B. auf innerballistische Untersuchungen - Einfluss des Verbrennungsraumes, der Form und Größe des Patronen- oder Kartuschenlagers, der Reibungsverhältnisse (Übergang, Feld- und Zugdurchmesser), der Laufgestaltung (Gesamtlänge, Drall und besondere Gestaltung) - und/oder auf außenballistische Untersuchungen einschließlich der Endballistik (Vorgänge beim Auftreffen der Geschosse) sowie Arbeiten über die Sicherung von Waffen und die Entwicklung konstruktiver Neuerungen beziehen.
Eine wissenschaftliche Tätigkeit kann z. B. durch Veröffentlichungen oder sonstige abgeschlossene Arbeiten oder einen anderweitigen Nachweis des Fachwissens auf diesem Gebiet nachgewiesen werden.
Eine technische Tätigkeit erstreckt sich z. B. auf die Untersuchung mechanischer Abläufe und insbesondere deren Änderungen und Weiterentwicklungen. Hierbei kann es sich u. a. um den Zünd- und den Verschlussmechanismus und, bei voll- oder halbautomatischen Waffen, um den Auswerf- und Patronenzuführmechanismus handeln. Derartige Tätigkeiten können z. B. von Personen ausgeübt werden, die entweder auf Grund ihres erlernten Berufes, durch Militärdienst oder Vereins- bzw. Verbandstätigkeit (z. B. Schießsportverein, Schießsportverband), aber auch auf Grund eines besonderen Interesses und Fachwissens mit der Herstellung, Instandsetzung und Bearbeitung von Schusswaffen, mit der Untersuchung von Waffenunfällen oder der Erstellung von Gutachten und Expertisen beschäftigt sind oder waren.
Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition
Mit der Änderung des Waffengesetzes (WaffG) zum 06.07.2017 haben sich die Vorschriften zur Waffenaufbewahrung geändert.
Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind grundsätzlich ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012) mit dem Widerstandsgrad 0 entspricht.
Die Besitzstandsregelung des geänderten Waffengesetzes bezieht sich ausschließlich auf schon vorhandene, im Besitz des Waffenerlaubnisinhabers befindliche legale Schusswaffen ab Gültigkeit des Gesetzes, also am 06. Juli 2017 und deren Sicherheitsbehältnisse. Die vorsorgliche Beschaffung eines Sicherheitsbehältnisses vor dem Erstbesitz einer Waffe kann keinen Bestandsschutz begründen.
Ein Nachweis über die sichere Aufbewahrung ist bei der zuständigen Waffenbehörde zu erbringen.
Weitere Informationen entnehmen Sie dem