Landesblindengeld / Blindenhilfe nach dem Landesblindengeldgesetz des Landes Schleswig-Holstein (LBlGG)
Landesblindengeld ist eine monatlich fortlaufend gewährte pauschalierte Geldleistung, die Blinden auf Antrag zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen gewährt wird.
Blinde, die sich in einem Heim aufhalten erhalten Landesblindengeld, wenn sie vor Heimaufnahme ihren Wohnort in Schleswig-Holstein hatten.
Landesblindengeld ist nicht vom Einkommen und Vermögen abhängig.
Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
Wer Landesblindengeld erhält kann zusätzlich Blindenhilfe in Anspruch nehmen, wenn die sozialhilferechtlichen Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden.
Blindenhilfe wird blinden Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehr-aufwendungen gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
Die Blindenhilfe ist einkommens- und vermögensabhängig.
Zuständigkeit
Zuständig ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen Bereich Sie Ihren Wohnsitz haben.
Leben Sie in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, richtet sich die Zuständigkeit nach Ihrem letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme.
Wann besteht ein Anspruch auf Landesblindengeld und Blindengeld?
Die Voraussetzungen werden durch das Landesamt für soziale Dienste festgestellt.
Zunächst ist ein Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht (Feststellungsverfahren) auf Anerkennung des Merkzeichens "Bl" (Blindheit) beim Landesamt für soziale Dienste zu stellen. Die Antragstellung für das Blindengeld sollte zeitgleich erfolgen.
Anschrift:
Landesamt für soziale Dienste
Außenstelle Lübeck
Große Burgstraße 4
23552 Lübeck
Tel. 0451 / 1406-0
Was Sie wissen sollten
Landesblindengeld
Landesblindengeld wird Blinden nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von zur Zeit monatlich 300,00 € und Blinden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von monatlich 200,00 € gewährt.
Leistungen, die der Blinde zum Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Vorschriften (Blindenhilfe nach dem SGB XII) erhält, werden auf das Landesblindengeld angerechnet.
Leistungen der Pflegekasse bei häuslicher Pflege werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 mit 40% des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 sowie bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3 - 5 mit 40% des Pflegegeldes des Pflegegrades 3 angerechnet. Bei Minderjährigen beträgt die Anrechnung 20%.
Befindet sich der Blinde in einem Heim und werden die Kosten der Heimbetreuung ganz oder teilweise z. B. aus Sozialmitteln oder aus Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung getragen, verringert sich das Blindengeld um die Hälfte.
Rechtsvorschriften:
Landesblindengeldgesetz für Schleswig-Holstein (LBlGG)
Blindenhilfe
Blindenhilfe wird Blinden nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von monatlich 765,43 € und Blinden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von monatlich 383,37 € gewährt.
Leistungen, die der Blinde zum Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Vorschriften (Landesblindengeld) erhält, werden auf die Blindenhilfe angerechnet.
Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, wird von der Blindenhilfe das ausgezahlte Landesblindengeld abgezogen, so dass nur der Unterschiedsbetrag gezahlt wird. Dieser Teil der Blindenhilfe ist eine ergänzende Leistung zum Landesblindengeld.
Leistungen der Pflegekasse bei häuslicher Pflege werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII angerechnet.
Befindet sich der Blinde in einem Heim und werden die Kosten der Heimbetreuung ganz oder teilweise z. B. aus Sozialmitteln oder aus Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung getragen, verringert sich die Blindenhilfe um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, jedoch höchstens um 50 % des Betrags der Blindenhilfe.
Rechtsvorschriften:
§ 72 SGB XII
Welche Unterlagen müssen Sie einreichen?
Landesblindengeld
- Antrag auf Gewährung von Landesblindengeld
- Feststellungsbescheid des Landesamtes für Soziale Dienste
- Bescheid der Pflegekasse (bei Pflegebedürftigen)
Blindenhilfe
- Sozialhilfeantrag
- Feststellungsbescheid des Landesamtes für Soziale Dienste
- Bescheid der Pflegekasse (bei Pflegebedürftigen)
- Einkommens- und Vermögensnachweise
- Antrag auf Blindenhilfe
Weitere Informationen zum sozialen Entschädigungsrecht erhalten Sie zudem auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales www.bmas.bund.de sowie auf der Homepage des Landesamtes für soziale Dienste unter www.lasd-sh.de.