Leistungen

Früherkennungsuntersuchungen für Kinder

Leistungsbeschreibung

Die Gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für ärztliche Früherkennungsuntersuchungen für versicherte Kinder und Jugendliche, die auch als U-Untersuchungen und J-Untersuchungen bekannt sind. Die Untersuchungen können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Sie dienen der der Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung gefährden. Dazu gehören bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres auch Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten z.B. die Bestimmung des Kariesrisikos und die Beratung über Ernährung und Mundhygiene.

Das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen regelt der der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (U1 bis U9) der Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung (J1).

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Krankenkasse

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Untersuchungen benötigen Sie die elektronische Gesundheitskarte Ihres Kindes und das Kinder-Untersuchungsheft („Gelbes Heft“), das Sie direkt nach der Geburt erhalten.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Gesundheitsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen fallen keine Zuzahlungen an.

Anträge / Formulare

Für den Nachweis der bestehenden Versicherung ist eine gültige elektronische Gesundheitskarte erforderlich.

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung einer Krankenkasse kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann beim zuständigen Sozialgericht geklagt werden.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich für eine Terminvereinbarung an die behandelnde Ärztin, den behandelnden Arzt. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Voraussetzungen

Der Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchungen besteht für versicherte Kinder und Jugendliche grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sind aber folgende Untersuchungszeiträume zu beachten: 

  • U1 Unmittelbar nach der Geburt
  • U2 3.-10. Lebenstag
  • U3 4.-5. Lebenswoche
  • U4 3.-4. Lebensmonat
  • U5 6.-7. Lebensmonat
  • U6 10.-12. Lebensmonat
  • U7 21.-24. Lebensmonat
  • U7a 34.-36. Lebensmonat
  • U8 46.-48. Lebensmonat
  • U9 60.-64. Lebensmonat
  • J1 13. -14. Lebensjahr

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse.

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Zuständige Stellen in der Region

Angeboten von der Servicestelle

330 Geschäftszimmer Gesundheit
Gebäude: C , 2.OG , Raum: C 201
Reimer-Hansen-Str. 3 , 23843 Bad Oldesloe

Kontaktperson:

Frau Paubandt

Telefon:

0 45 31 - 160 17 88

Fax:

0 45 31 - 160 16 26

Email:

gesundheitsamt@kreis-stormarn.de

Internet-Adresse:

https://www.kreis-stormarn.de/kreis/fachbereiche/soziales-und-gesundheit/gesundheit/index.html

Öffnungszeiten:

Montag von 8.30 bis 12.00 Uhr
Dienstag von 8.30 bis 12.00 Uhr
Mittwoch - geschlossen -
Donnerstag von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr
Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr
Für einem persönlichen Kontakt vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin.

Öffentliche Verkehrsmittel:

Bahnhof und ZOB liegen links vom Gebäude

Parkmöglichkeiten:

20 Besucherparkplätze vor dem Gebäude Mommsenstr. 13, weitere Parkplätze in den Seitenstraßen

Hinweise für Behinderte:

Barrierefreier Zugang links am Gebäude, kein Aufzug vorhanden

Des folgenden Anbieters:

Fachdienst 33 - Gesundheit
Reimer-Hansen-Straße 3 , 23843 Bad Oldesloe

Leitung:

Ilona Czinczoll

Telefon:

0 45 31 - 160 17 88

Fax:

0 45 31 - 160 16 26

Email:

gesundheitsamt@kreis-stormarn.de

Internet-Adresse:

https://www.kreis-stormarn.de/kreis/fachbereiche/soziales-und-gesundheit/gesundheit/index.html