Leistungen

Schießerlaubnis beantragen

Leistungsbeschreibung

Sie können die Erlaubnis für einen Einzelabschuss oder eine Dauererlaubnis beantragen.

Generell sind Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

Sie müssen möglichst im Antrag angeben, wo Sie schießen wollen, zum Beispiel Adresse, Gemarkung. Schießen Sie im Auftrag eines Gehegebetreibers, müssen Sie dessen Erlaubnis/Auftrag vorlegen sowie ggf. weitere Angaben zum Gehegebetreiber machen.

Sie benötigen keine Erlaubnis zum Schießen mit einer Waffe, wenn Sie

  • in einer Schießstätte, zum Beispiel Ihres Schützenvereins, schießen wollen;
  • als Jäger bei der befugten Jagdausübung schießen wollen oder Tiere schießen wollen, die dem Naturschutzrecht unterliegen, und über eine entsprechende Erlaubnis der Naturschutzbehörde verfügen;
  • als Brauchtumsschütze auf einer Veranstaltung, bei der es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, schießen wollen und dem Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung eine gültige Ausnahmebewilligung nach § 16 Abs. 3 WaffG erteilt wurde;
  • mit einer Langwaffe an Schießständen auf einer genehmigten Sportveranstaltung, zum Beispiel Biathlonwettkampf, schießen wollen;
  • Waffen, die nur Kartuschenmunition verschießen können, während einer Theateraufführung oder Ähnlichem nutzen wollen oder um Schadvögel zu vergrämen;
  • mit Druckluft, Federdruckwaffen und CO2Waffen mit unter 7,5 Joule, die mit einem „F“-Zeichen gekennzeichnet sind, mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechts auf umzäuntem Gebiet, zum Beispiel für Paintball-Aktivitäten, schießen wollen;
  • bei Sportveranstaltungen im Auftrag der Veranstalter mit Schreckschusswaffen oder Signalwaffen Start oder Beginn eines Wettkampfs anzeigen wollen, sofern eine solche Signalgebung erforderlich ist;
  • bei Not und Rettungsübungen Signalwaffen abfeuern, sofern dies Teil der Übung ist.

Die Schießerlaubnis kann Ihnen versagt werden, wenn Sie nicht innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gewohnt haben.

Um die Schießerlaubnis zu erhalten, müssen Sie

  • das entsprechende Alter haben sowie
  • Ihr Bedürfnis,
  • Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit,
  • Ihre persönliche Eignung,
  • eine Haftpflichtversicherung, die Personen und Sachschäden in Höhe von 1 Million Euro abdeckt

nachweisen.

Wenn Sie ohne waffenrechtliche Erlaubnis mit Waffen und Munition umgehen, kann das einen Straftatbestand verwirklichen.

An wen muss ich mich wenden?

Waffenbehörde

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Waffenbesitzkarte oder Jagdschein
  • Nachweis eines Bedürfnisses
    • Zum Beispiel Auftrag eines Gehegebetreibers, Tätigkeit als Wein-/Obstbauer
    • Zulassung als Tierarzt
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro (pauschal für Personen- und Sachschäden) 

Was sollte ich noch wissen?

Um den Antrag schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:

  • Ihre PersonalNWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
  • die ErlaubnisNWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
  • die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID)

Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Erlaubnis zum Schießen bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Die Waffenbehörde erteilt Ihnen die Erlaubnis, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Voraussetzungen

  • Sie müssen eine gültige Erlaubnis für den Erwerb und Besitz einer Waffe haben (z .B. Jagdschein oder Waffenbesitzkarte).
     
  • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
     
  • Sie müssen nachweisen, dass es für Sie notwendig ist, mit einer Waffe zu schießen (Bedürfnis).

    Sie müssen gegenüber der zuständigen Waffenbehörde einen glaubhaften Grund angeben. Als glaubhafter Grund wird in der Regel anerkannt, wenn Sie
    • in einem (Wild)Gehege Tiere zur (Wild-)Fleischproduktion schießen wollen;
    • Obst oder Weinbauer sind oder eine Fischzuchtanlage betreiben und Schadvögel vertreiben (vergrämen) wollen;
    • Tierarzt sind.

Sie können auch andere Bedürfnisse angeben, die dann von der zuständigen Behörde geprüft werden.

  • Sie müssen Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen.

    Die Erteilung einer Schießerlaubnis setzt Ihre Zuverlässigkeit voraus. Als waffenrechtlich unzuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden, 
    • ​​​​​​​wenn Sie innerhalb der letzten 10 Jahre rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind und in den letzten 10 Jahren Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
    • wenn angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
    • wenn Sie in den letzten 5 Jahren mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
    • wenn Sie wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.
       
  • Sie müssen Ihre persönliche Eignung nachweisen.

    Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn
    • Sie geschäftsunfähig sind.
    • Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
    • Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
    • angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.
       
  • Sie müssen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die Personen- und Sachschäden pauschal in Höhe von 1 Million Euro abdeckt.

Zuständige Stelle

Waffenbehörde

Zuständige Stellen in der Region

Angeboten von der Servicestelle

6112 Waffenbehörde
Gebäude: O , EG
Hamburger Straße 2 (Postanschrift Mommsenstraße 13) , 23843 Bad Oldesloe

Email:

waffenbehoerde@kreis-stormarn.de

Internet-Adresse:

https://www.kreis-stormarn.de/kreis/fachbereiche/sicherheit-und-gefahrenabwehr/oeffentliche-sicherheit/waffenbehoerde/index.html

Öffnungszeiten:

Montag von 8.30 bis 12.00 Uhr
Dienstag von 8.30 bis 12.00 Uhr
Mittwoch - geschlossen -
Donnerstag von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr
Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr
Für einem persönlichen Kontakt vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin.

Öffentliche Verkehrsmittel:

alle Innenstadtlinien, Haltstelle Hagenstraße

Parkmöglichkeiten:

Kostenpflichtige Parkplätze vor dem Gebäude

Hinweise für Behinderte:

Barrierefreier Zugang

Durch die Sachbearbeiter/ -Innen:

Sachbearbeiter/-In

Herr kleine Bornhorst

Zuständigkeit

Jagdangelegenheiten

Telefon

0 45 31 -  160  1309

Email

jagdbehoerde@kreis-stormarn.de

Sachbearbeiter/-In

Herr Hansen

Zuständigkeit

Waffenaufbewahrungskontrollen

Telefon

0 45 31 -  160  1469

Email

waffenbehoerde@kreis-stormarn.de

Sachbearbeiter/-In

Herr Bojens

Zuständigkeit

Waffenangelegenheiten

Telefon

0 45 31 -  160  1314

Email

waffenbehoerde@kreis-stormarn.de

Sachbearbeiter/-In

Frau Wagener

Zuständigkeit

Waffenangelegenheiten

Telefon

0 45 31  -  160  1464

Email

waffenbehoerde@kreis-stormarn.de

Sachbearbeiter/-In

Herr Bronny

Zuständigkeit

kleine Waffenscheine und Waffenaufbewahrung

Telefon

0 45 31 -  160  1469

Email

waffenbehoerde@kreis-stormarn.de

Sachbearbeiter/-In

Frau Peters

Zuständigkeit

Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten

Telefon

0 45 31  -  160  1193

Email

waffenbehoerde@kreis-stormarn.de

Des folgenden Anbieters:

Fachdienst 61 - Öffentliche Sicherheit
Mommsenstr. 13 , 23843 Bad Oldesloe

Leitung:

Torben Kusewehr

Telefon:

0 45 31 - 160 13 34

Fax:

0 45 31 - 160 15 70

Email:

t.kusewehr@kreis-stormarn.de

Internet-Adresse:

https://www.kreis-stormarn.de/kreis/fachbereiche/sicherheit-und-gefahrenabwehr/oeffentliche-sicherheit/index.html