27.11.2014

Geflügelpest: Aufstallungspflicht für Geflügel auf Stormarner Gebiet

Das Landwirtschaftsministerium Schleswig-Holstein hat für potenzielle Risikogebiete bis auf Weiteres eine Stallpflicht für Geflügel angeordnet.

Zum Schutz vor Einschleppung des H5N8-Virus besteht für folgende Gebiete eine Aufstallpflicht für Geflügel:
  • Bereiche jeweils 500 m beidseitig der Trave (auf Stormarner Gebiet);
  • Bereiche jeweils 500 m beidseitig der Alster (Abschnitt Gut Stegen bis Hamburg, auf Stormarner Gebiet) sowie
  • Bereiche jeweils 500 m beidseitig der Bille (Abschnitt Aumühle / Schwarze Au bis Hamburg, auf Stormarner Gebiet)

Die Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung finden Sie hier

Diese Maßnahme ergeht vorsorglich, um die Geflügelbestände im Kreis so gut wie möglich vor dem Eintrag des Virus H5N8 zu schützen und so Schäden zu vermeiden.

In den genannten Gebieten dürfen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung, Voliere), gehalten werden.

Alle Geflügelhalter, die ihre Haltungen im Kreis Stormarn noch nicht angemeldet haben, werden aufgefordert, dies unverzüglich nachzuholen. Auf der Internetseite des Kreises kann das Anmeldeformular für Tierhalter unter "Service, Leistungen A-Z, Buchstabe T, Tierhaltung anmelden“, heruntergeladen werden.

Telefonisch kann der erforderliche Vordruck unter 04531-160-1425 oder -160-1324 abgefragt werden.

Weitere Informationen zur Geflügelpest sind auf der Internetseite des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MELUR) eingestellt.