Lexikon
Begriff: Träger der Jugendarbeit
Träger der Jugendarbeit sind diejenigen Gruppen und Institutionen, die -> Jugendarbeit anbieten. Gruppen, die sich ausschließlich aus Anlass einer Maßnahme bilden, werden als "Initiativen" bezeichnet.
Die Gesetze und Richtlinien zur Jugendarbeit unterscheiden im Wesentlichen zwischen öffentlichen Trägern einerseits (das sind die Städte/Gemeinden, Kreise, Länder) und freien Trägern andererseits, die als örtliche oder überörtliche Gruppen, Vereine oder deren Zusammenschlüsse bestehen.
Freie Träger übernehmen selbständig und freiwillig Aufgaben der Jugendarbeit im Sinne des Bundesgesetzes (SGB VIII) bzw. Landesgesetzes (JuFöG). Da sich Jugendarbeit an junge Menschen richtet, ist regelmäßig zu erwarten, dass diese jungen Menschen das Wirken als freier Träger selbst bestimmen und gestalten.
Der örtliche Träger (hier: Kreis Stormarn) soll die freien Träger zur Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe (hier also Jugendarbeit) anregen und unter den Voraussetzungen des § 74 SGB VIII fördern (dieser Pflicht kommt der Kreis Stormarn nach).
Der örtliche Träger und die freien Träger sollen zum Wohl der jungen Menschen zusammenarbeiten. Bei einer regelmäßigen- und einer auf Dauer angelegten Zusammenarbeit oder Förderung soll der freie Träger - auf Antrag und unter den Voraussetzungen nach Bundes- und Landesrecht - als "Träger der freien Jugendhilfe" anerkannt werden (§ 75 Abs. 1 SGB VIII).
Zur Klarstellung: Ein Träger benötigt keine Anerkennung, um auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig zu werden. Eine Anerkennung an sich ist auch keine Grundlage für eine Förderung. Und die Stormarner Förderrichtlinien setzen - aus inhaltlichen Gründen - lediglich bei der Förderung von Bildungsmaßnahmen und Grundausbildungen voraus, dass der Träger auch anerkannt ist.
Insbesondere die nach § 75 Abs. 1 SGB VIII anerkannten Träger werden beim Jugendamt jeweils mit einer Trägerakte geführt. Die so anerkannten Träger sind gemäß Anerkennungsbescheid des Jugendamtes dazu verpflichtet, dem Jugendamt als Anerkennungsbehörde alle Änderungen bzw. Aktualisierungen mitzuteilen (für die Trägerakte).
Daneben gibt es noch Institutionen, die - ohne dass es eines Anerkennungsbescheides durch das Jugendamt bedarf - gesetzlich anerkannte Träger der Jugendhilfe sind (§ 75 Abs. 3 SGB VIII). Dies sind
- die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie
- die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege.
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