Lexikon

Begriff: Hilfe zur Pflege (Siebtes Kapitel - §§ 61 - 66 SGB XII)

Die Hilfe zur Pflege umfasst die häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. Der Inhalt der Leistungen bestimmt sich nach den Regelungen der Pflegeversicherung (§ 61 SGB XII).

Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen der Sozialhilfe vor. Die Sozialhilfe ist vor allem zuständig für Pflegebedürftige, die auf eine kostenintensive (Schwerst-) Pflege angewiesen sind, wenn die nach oben begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, und für die Finanzierung der nicht von der Pflegeversicherung übernommenen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bei der Pflege in Einrichtungen sowie für die nicht pflegeversicherte Personen.

Zurück zur Übersicht