Lexikon
Begriff: Freistellung für Jugendarbeit
Freistellung (Sonderurlaub) für die ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit
Das ehrenamtliche Engagement gehört unverzichtbar zu den Säulen der Jugendarbeit, insbesondere in der Jugendverbandsarbeit. Ehrenamtliche gestalten z.B. Gruppenstunden und Elternabende, leiten Jugendabteilungen der Vereine (oder gar den ganzen Verein), organisieren Aus- und Fortbildungen für sich und andere Ehrenamtliche, bieten Maßnahmen für Kinder und Jugendliche an und tragen freiwillig Verantwortung bei der Mitgestaltung unseres Gemeinwesens.
Ohne Ehrenamtliche wären die meisten Aktivitäten der Jugendarbeit undenkbar.
Ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit braucht Freistellung.
Jugendarbeit ist ein wichtiger und eigenständiger Bestandteil der Jugendhilfe. In den Maßnahmen der Jugendarbeit (z.B. Freizeitfahrten für Kinder oder Jugendliche) sind ehrenamtliche Mitarbeiter unverzichtbar.
Die Freistellung bezieht sich i.d.R. auf die qualifizierte ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit (oder die Qualifizierung der Ehrenamtlichen in einer Grundausbildung oder Fortbildung). Äußeres Merkmal (und eine Voraussetzung für Freistellung) ist i.d.R. der Besitz der bundeseinheitlichen -> $link=http://www.kreis-stormarn.de/service/lvw/leistungen/index.php?lid=94;Jugendleiter-Card ("Juleica")$.
Das Land Schleswig-Holstein hat seit 1969 durch gesetzliche Regelungen einen Anspruch für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendarbeit (bzw. für Arbeitgeber: eine Verpflichtung) zur Freistellung von der Arbeit festgeschrieben. Er umfasste schon damals bis zu 12 Tage, damit auch für länger dauernde Maßnahmen (z.B. Ferienfreizeitfahrten) nicht ständig der Erholungsurlaub eingesetzt werden muss.
Freistellung bzw. Sonderurlaub für diesen Zweck ist kein zusätzlicher Erholungsurlaub. In den Maßnahmen der Jugendarbeit erfolgt eine engagierte, gesellschaftlich relevante Arbeit. Die darin erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Ferigkeiten gehören zur persönliche Qualifikation, die möglicherweise auch im Berufsleben relevant sind: Die in der Jugendarbeit erlernten sozialen Kompetenzen wie Teamfähigkeit, Umgang mit Konflikten, Kooperationsfähigkeit und Übernahme von Verantwortung sind zugleich Grundqualifikationen für die Zukunft der Arbeitsgesellschaft.
Einige Arbeitgeber gewähren - aufgrund gesetzlicher- oder interner Regelungen - die Freistellung unter Fortzahlung der Arbeitsentgelte. Dort, wo dies nicht möglich oder vorgesehen ist, stellen die Arbeitgeber die Ehrenamtlichen unter Wegfall der Arbeitsentgelte frei. In diesen Fällen ist für die freigestellten ehrenamtlichen Mitarbeiter von Trägern in Schleswig-Holstein eine -> Erstattung des Verdienstausfalls vorgesehen.
Die Freistellung für die ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit ist nach Landesrecht geregelt und verbrieftes Recht (oder Pflicht - je nach Sichtweise). Über Details (Bedingungen, Voraussetzungen oder Rechtsgrundlagen) informiert das Jugendamt (am Sitz des Arbeitgebers).
(Die hier dargestellten Informationen beziehen sich - wenn nicht anders angegeben - nur auf die Vorgaben nach Schleswig-Holsteinischem Landesrecht.)
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