Lexikon

Begriff: Arbeitsgemeinschaft nach § 19 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG)

Nach § 19 Abs. 1 SbStG sind die für die Ausführung des Gesetzes zuständigen Behörden (Landrätinnen und Landräte der Kreises, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte) verpflichtet, insbesondere mit den Pflegekassen und deren Landesverbänden, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe eng zusammenzuarbeiten und hierzu entsprechend § 19 Abs. 2 SbStG eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden. Den Vorsitz führt die Aufsichtsbehörde nach dem SbStG. Mehrere Arbeitsgemeinschaften können eine gemeinsame Arbeitsgemeinschaft bilden.

Die Arbeitsgemeinschaft ist nach § 19 Abs. 3 SbStG gehalten, mit anderen öffentlichen Stellen vertrauensvoll zusammenzuarbeiten, insbesondere mit der für die Brandverhütungsschau zuständigen Dienststelle, der Bauaufsicht, den Betreuungsbehörden, dem Arbeits- und Gesundheitsschutz, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, den Trägern von Einrichtungen und deren Vereinigungen, den Verbänden und Interessenvertretungen der Bewohnerinnen und Bewohner und des Verbraucherschutzes sowie mit den Verbänden der an der Pflege und Betreuung beteiligten Berufsgruppen. Bei Bedarf sollen Vertreterinnen und Vertreter dieser Bereiche zu Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft hinzugezogen werden.

Einmal jährlich berichtet die zuständige Behörde (Heimaufsicht) über die Zusammenarbeit (§ 19 Abs. 5 SbStG ).

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