Lexikon
Begriff: Einsatz des Einkommens und Vermögens (Elftes Kapitel - §§ 82 - 96 SGB XII)
Wichtige Änderungen betreffen die Einkommensanrechnung. Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt behalten die Leistungsberechtigten von dem aus Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen 30 % für sich. Davon abweichend bleibt für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen der anrechnungsfreie Betrag wie bisher bei einem Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25% des übersteigenden Entgelts.
Das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 Satz 4 SGB IX bleibt generell anrechnungsfrei.
Die Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel wurden verändert: Statt der allgemeinen Einkommensgrenze nach § 79 BSHG und der besonderen Einkommensgrenzen nach § 81 BSHG kennt das SGB XII nur eine Einkommensgrenze in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes zuzüglich 70 % des Eckregelsatzes für weitere Familienmitglieder und der angemessenen Kosten der Unterkunft (§ 85 SGB XII).
Unterhaltsansprüche eines erwachsenen behinderten oder pflegebedürftigen Menschen gehen in pauschalierter Form auf den Sozialhilfeträger über, und zwar in Höhe von bis zu 26 € für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Hilfe zur Pflege und in Höhe von bis zu 20 € für Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 94 SGB XII).
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