Bei Vormundschaften ist zu unterscheiden zwischen:
gesetzlichen Vormundschaften, die eintreten, wenn die Mutter eines Kindes bei der Geburt minderjährig ist
bestellten Vormundschaften, bei denen der Vormund durch das Gericht bestellt wird, nachdem den Eltern das Sorgerecht rechtskräftig entzogen wurde oder Kinder durch Tod eines oder beider Elternteile keine gesetzliche Vertretung haben.
Als Vormund ist das Jugendamt alleiniger gesetzlicher Vertreter des Kindes. Die gesetzliche Vormundschaft endet mit der Volljährigkeit der Mutter. Die bestellte Vormundschaft besteht, so lange bis das Gericht eine andere Regelung trifft bzw. das Kind volljährig wird
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