Gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1
Nr. 4 LNatSchG
Informationen:
Knicks sind in Schleswig-Holstein gesetzlich geschützte Biotope.
Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Biotope Knicks führen können, sind verboten. In begründeten Fällen kann die untere Naturschutzbehörde eine Ausnahme bzw. Befreiung von diesem Verbot erteilen.