3. die Überprüfung der Schießstätten und die Untersagung der weiteren Benutzung einer Schießstätte nach § 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123),
--> vgl. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/awaffv/__12.html.
Hinweis:
Wer dem vorgenannten Link unter 3 „folgt“, wird zwar feststellen, dass § 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) über die Überprüfung der Schießstätten und die Untersagung der weiteren Benutzung einer Schießstätte weggefallen ist. Die Aufhebung der Vorschrift erfolgte zum 01.09.2020 durch Artikel 4c Nummer 2 des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG) vom 17.02.2020 (BGBl. I S. 166 [S. 193]). Allerdings wurde mit Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes zum 01.09.2020 auch ein neuer § 27a in das Waffengesetz eingefügt (a.a.O. S. 170), der seitdem in seinen Absätzen 1 bis 3 (die inhaltlich dem weggefallenen § 12 AWaffV entsprechen) die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten regelt.
(siehe unter http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__27a.html)
Nur der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass § 27a Absatz 4 WaffG eine Ermächtigung der Landesregierungen enthält, durch Rechtsverordnung die Qualifikationsanforderungen für die Anerkennung als Schießstandsachverständiger nach § 27a Absatz 1 WaffG sowie das Verfahren der Anerkennung zu regeln. Wird eine Rechtsverordnung nach § 27a Absatz 4 Satz 1 WaffG erlassen, ist in ihr insbesondere vorzusehen, dass eine Anerkennung als Schießstandsachverständiger nur erfolgen darf, wenn der Betreffende durch eine Prüfung hinreichende Kenntnisse der in § 27a Absatz 3 WaffG genannten Schießstandrichtlinien nachgewiesen hat. Wenn eine Landesregierung eine Rechtsverordnung nach § 27a Absatz 4 WaffG nicht erlassen hat, gilt nach § 58 Absatz 23 WaffG für das betreffende Land § 12 Absatz 4 bis 6 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in der am 19. Februar 2020 geltenden Fassung fort.