Versammlungen und Aufzüge (Demonstrationen, Kundgebungen)
Anzeige von öffentlichen Versammlungen und Aufzügen unter freiem Himmel
Informationen:
Nach Artikel 8 Grundgesetz (GG) haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Spezielle Regelungen dazu trifft das Versammlungsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH).
Anzeigepflicht
§ 11 VersFG SH
(1) Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor der Einladung zu der Versammlung anzuzeigen. Veranstalten mehrere Personen eine Versammlung, ist nur eine Anzeige abzugeben.
(2) Die Anzeige muss den geplanten Ablauf der Versammlung nach Ort, Zeit und Thema bezeichnen, bei Aufzügen auch den beabsichtigten Streckenverlauf. Sie muss Name und Anschrift der anzeigenden Person und der Person, die sie leiten soll, sofern eine solche bestimmt ist, enthalten.
(3) Wird die Versammlungsleitung erst später bestimmt, sind Name und Anschrift der vorgesehenen Person der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wenn die Versammlungsleitung sich der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedient, ist ihr Einsatz unter Angabe der Zahl der dafür voraussichtlich eingesetzten Personen der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(4) Wesentliche Änderungen der Angaben nach Absatz 1 bis 3 sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) Wenn der Zweck der Versammlung durch eine Einhaltung der Frist nach Absatz 1 Satz 1 (48-Stunden-Frist) gefährdet würde (Eilversammlung), ist die Versammlung spätestens mit der Einladung bei der zuständigen Behörde oder bei der Polizei anzuzeigen.
(Bei der Eilversammlung bleibt jedoch Zeit, die Versammlung anzumelden. In diesem Fall kann lediglich die geforderte “48-Stunden-Frist“ nicht eingehalten werden. Ist die zuständige Behörde an Wochenenden und Feiertagen nicht erreichbar, kann notfalls auch eine telefonische Anmeldung über den polizeilichen Notruf 110 erfolgen.)
(6) Die Anzeigepflicht entfällt, wenn sich die Versammlung aufgrund eines spontanen Entschlusses augenblicklich bildet (Spontanversammlung).
(Bei Spontanversammlungen handelt es sich um Versammlungen oder Aufzüge, die nicht von langer Hand vorbereitet sind, sondern aufgrund eines spontanen Entschlusses augenblicklich entstehen. Der spontane Entschluss und die Durchführung fallen unmittelbar zusammen.)
Was bei der Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel und von Aufzügen noch zu beachten ist, entnehmen Sie den Hinweisen für die Durchführung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel und Aufzügen.
Keine anzeigepflichtigen Versammlungen sind im Regelfall kulturelle, wissenschaftliche, religiöse, sportliche oder gewerbliche öffentliche Veranstaltungen wie beispielsweise Theateraufführungen, Konzerte, Prozessionen, Straßenfeste oder Flohmärkte.
Infostände, an denen lediglich Informationen weitergegeben werden, ohne eine Meinung zu äußern, sind ebenfalls keine Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes. Für diese gelten andere Bestimmungen. Näheres hierzu erfahren Sie bei der jeweils örtlichen Amts-, Gemeinde-, bzw. Stadtverwaltung.
Montag von 8.30 bis 12.00 Uhr
Dienstag von 8.30 bis 12.00 Uhr
Mittwoch - geschlossen -
Donnerstag von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr
Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr
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