Abbau oberflächennaher Bodenschätze (Kies, Sand, Ton, Steinen oder anderer selbständig ver-wertbarer Bodenbestandteile), Verfüllung von (Kies-)Gruben
Informationen:
Eine Genehmigung ist für die Gewinnung von Kies, Sand, Ton, Steinen oder anderer selbststän-dig verwertbaren Bodenbestandteilen erforderlich, wenn die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m² ist oder die zu verbringende Menge mehr als 30 m³ beträgt. Für den vorgenommenen Eingriff ist ein entsprechender Ausgleich zu erbringen. Abbau und Verfüllung sind jeweils als getrennte Eingriffe zu bewerten und auszugleichen.
Vorhaben mit einer beanspruchten Gesamtfläche von 10 ha oder mehr bedürfen vom Grundsatz her eines Raumordnungsverfahrens. Dies wird vom Innenministerium Schleswig-Holstein als Landesplanungsbehörde nach § 14 Landesplanungsgesetz (PlanG) durchgeführt.
Bei Vorhaben mit einer Größe zwischen 1 ha und weniger 25 ha ist eine standortbezogene Vor-prüfung des Einzelfalls nach § 6 Satz 2 Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) durchzuführen. Ab einer Gesamtgröße von 25 ha oder mehr ist ein Vorhaben UVP-pflichtig.
Ggf. können aufgrund von archäologischen Funden Voruntersuchungen notwendig werden, um zu prüfen, ob diese durch den Kiesabbau betroffen sind und dann ausgegraben werden müssten. Dabei hat der Verursacher einer archäologischen Untersuchung deren Kosten im Rahmen des Zumutbaren zu tragen.
Bei einem Trockenabbau hat der Abstand zwischen Abbausohle und maximal zu erwartendem Grundwasserstand 2,0 m zu betragen.
Bei Vorhaben innerhalb von Wasserschutzgebieten sind weitergehende Untersuchungen notwen-dig. Es empfiehlt sich in jedem Falle eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der unteren Natur-schutzbehörde.