Leistungen

Tiergehege

sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind.

Informationen:

Die Einrichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Tierschutzbehörde. Auch der Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers des Tiergeheges ist genehmigungspflichtig.

Die Haltung von Tieren wild lebender Arten, die Menschen lebensgefährlich werden können, insbesondere von Tieren aller großen Katzen- und Bärenarten, Wölfen, Krokodilen und Giftschlangen, ist unzulässig. Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein kann in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von diesem Verbot zulassen.

  • Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Herr Drews, Tel: 0 43 47 / 704 - 360

Interessante Links
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein

Angeboten von

Fachdienst 55 - Naturschutz
Mommsenstraße 13 , 23843 Bad Oldesloe

Leitung:

Janine Klann

Telefon:

0 45 31 - 160 18 18

Fax:

0 45 31 - 8 47 34

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naturschutz@kreis-stormarn.de

Internet-Adresse:

https://www.kreis-stormarn.de/kreis/fachbereiche/bau-umwelt-und-verkehr/naturschutz.html