Leistungen

Die Einwilligung eines Elternteils in die Adoption ersetzen

Leistungsbeschreibung

Sie wollen Ihr Kind zur Adoption freigeben, das Kind stimmt dem auch zu, aber die erforderliche Einwilligung des anderen Elternteils fehlt? Dann kann das Familiengericht diese fehlende Einwilligung in bestimmten Ausnahmefällen ersetzen.

Die Ersetzung der Einwilligung soll verhindern, dass für das betroffene Kind erhebliche negative Auswirkungen entstehen, wenn es nicht adoptiert werden kann. Leichte Nachteile rechtfertigen keine Ersetzung einer Einwilligung in eine Adoption.

Zeigt sich ein Elternteil dem Kind gegenüber gleichgültig, muss ihn das Jugendamt darüber informieren, dass eine Ersetzung der Einwilligung möglich ist. Es muss den Elternteil darauf hinweisen, dass das Familiengericht die Einwilligung erst nach Ablauf von 3 Monaten nach der Belehrung ersetzen darf.

Diese Belehrung ist nicht erforderlich, wenn der Aufenthalt des anderen Elternteils nicht bekannt ist und trotz Bemühungen des Jugendamtes in 3 Monaten nicht festgestellt werden kann.

Diese Beratung erfolgt nicht, wenn

  • das Kind bereits länger in der Familie, die es adoptieren will, in Pflege ist und
  • bei einer Aufnahme in den Haushalt des Elternteils schwere Schäden für das Kind zu erwarten wären.

In den Fällen, in denen Sie zum Beispiel als Mutter die alleinige elterliche Sorge ausüben, muss das Jugendamt den Vater über seine rechtlichen Möglichkeiten beraten. Gemeint ist hier beispielsweise ein Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind durch den Vater.

An wen muss ich mich wenden?

Jugendamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.

Welche Gebühren fallen an?

Für ein familiengerichtliches Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung in eine Adoption entstehen Ihnen in der Regel Kosten.
Für die Aufgaben des Jugendamtes in dem Verfahren müssen Sie nichts bezahlen.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Die Einwilligung in die Adoption kann frühestens 5 Monate nach Geburt des Kindes durch das Familiengericht ersetzt werden.
  • Soll das Familiengericht die Einwilligung ersetzen, weil das Kind dem Elternteil gleichgültig ist, kann dies frühestens 3 Monate nach Belehrung durch das Jugendamt erfolgen, jedoch in keinem Fall früher als 5 Monate nach der Geburt des Kindes.

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

Rechtsbehelf

  • Fristgebundene Beschwerde (1 Monat)
  • Gegen die Ablehnung ist das antragstellende Kind beschwerdebefugt, gegen die Ersetzung der betroffene Elternteil.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel mehrere Monate.

Verfahrensablauf

  • Der Antrag bedarf keiner besonderen Form. Er kann beim örtlich zuständigen Familiengericht schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift der Rechtsantragstelle erklärt werden.
  • Antragsberechtigt ist ausschließlich das Kind selbst:
    • Für ein Kind, das noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, beantragt der gesetzliche Vertreter beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin die Ersetzung der Einwilligung des Elternteils im Namen des Kindes. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist nicht geschäftsunfähig, muss es die Ersetzung selbst beantragen.
  • Das Familiengericht
    • beteiligt den Elternteil, dessen Einwilligung ersetzt werden soll,
    • bestellt ggf. einen Verfahrensbeistand für das Kind,
    • hört das Jugendamt an und beteiligt es ggf. auf eigenen Antrag, 
    • entscheidet durch Beschluss, ob es die Einwilligung eines Elternteils ersetzt.
  • Der Beschluss wird den Beteiligten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben; demjenigen, dessen erklärten Willen er nicht entspricht wird er zugestellt.  
  • Das Verfahren muss rechtskräftig abgeschlossen sein, bevor über einen Annahmeantrag entschieden werden kann. Die Ersetzung der Einwilligung wird mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses wirksam.

Voraussetzungen

Eine Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils zur Adoption ist möglich, 

  • wenn dieses gegenüber dem Kind gleichgültig ist, oder seine Pflichten gegenüber dem Kind für einen längeren Zeitraum grob verletzt,
  • wenn es für das betroffene Kind mit besonders schwerwiegenden (unverhältnismäßigen) Nachteilen verbunden wäre, wenn eine Adoption nicht erfolgt,
  • wenn dieser Elternteil die elterlichen Pflichten besonders schwer verletzt hat und aus diesem Grund anzunehmen ist, dass das Kind nie im Haushalt dieses Elternteils leben wird,
  • wenn ein Elternteil unter einer besonders schweren psychischen Erkrankung oder einer besonders schwerwiegenden geistigen oder seelischen Behinderung leidet und aus diesem Grund das Kind dauerhaft nicht betreuen und erziehen kann und
  • wenn die Entwicklung des Kindes schwer gefährdet sein würde, wenn eine Adoption nicht erfolgte.

Weiterführende Informationen

Zuständige Stellen in der Region

Angeboten von der Servicestelle

213 Adoption und Pflegekinderdienst
Gebäude: D , 1.OG , Raum: D 131
Mommsenstr. 11 , 23843 Bad Oldesloe

Internet-Adresse:

https://www.kreis-stormarn.de/kreis/fachbereiche/jugend-und-schule/soziale-dienste.html

Öffnungszeiten:

Montag von 8.30 bis 12.00 Uhr
Dienstag von 8.30 bis 12.00 Uhr
Mittwoch - geschlossen -
Donnerstag von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr
Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr
Für einem persönlichen Kontakt vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin.

Öffentliche Verkehrsmittel:

Bahnhof und ZOB liegen direkt nebenan

Parkmöglichkeiten:

20 Besucherparkplätze vor dem Gebäude Mommsenstr. 13, weitere Parkplätze in den Seitenstraßen

Hinweise für Behinderte:

Barrierefreier Zugang über die Rampe an der Treppe, Aufzug im Gebäude

Durch die Sachbearbeiter/ -Innen:

Sachbearbeiter/-In

Manuela Kloke

Telefon

0 45 31  -  160  14 42

Fax

0 45 31 -  160  16 24

Email

m.kloke@kreis-stormarn.de

Sachbearbeiter/-In

Martina Möller

Telefon

0 45 31 -  160  15 23

Fax

0 45 31 -  160  16 24

Email

m.moeller@kreis-stormarn.de

Sachbearbeiter/-In

Kerstin Brötzmann

Telefon

0 45 31 -  160  13 83

Fax

0 45 31 -  160  16 24

Email

k.broetzmann@kreis-stormarn.de

Sachbearbeiter/-In

Gesa Möller-Welge

Telefon

0 45 31 -  160  12 58

Fax

0 45 31 -  160  16 24

Email

g.moeller-welge@kreis-stormarn.de

Sachbearbeiter/-In

Iris Lucas

Telefon

0 45 31 -  160  35 41

Fax

0 45 31 -  160  16 24

Email

i.lucas@kreis-stormarn.de

Sachbearbeiter/-In

Christian Watermeyer

Telefon

0 45 31 -  160  11 53

Fax

0 45 31 -  160  16 24

Email

c.watermeyer@kreis-stormarn.de

Des folgenden Anbieters:

Fachdienst 21 - Soziale Dienste
Mommsenstraße 11 , 23843 Bad Oldesloe

Leitung:

Sabine Schmidt

Telefon:

0 45 31 - 160 15 39

Fax:

0 45 31 - 160 16 24

Email:

s.schmidt@kreis-stormarn.de

Internet-Adresse:

https://www.kreis-stormarn.de/kreis/fachbereiche/jugend-und-schule/soziale-dienste/index.html