Leistungen
Beratung und Beistandschaft bei Fragen zum Unterhalt durch das Jugendamt erhalten
Leistungsbeschreibung
Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Erziehen Sie Ihr Kind allein, dann muss der andere Elternteil Unterhalt zahlen. Als Mutter haben Sie bereits im Mutterschutz Anspruch auf Unterhalt, als Vater unmittelbar nach der Geburt des Kindes. Wenn der andere Elternteil seiner Pflicht nicht nachkommt, kann das Jugendamt Sie rechtlich beraten und weitergehende Unterstützung anbieten.
Welche Maßnahmen eingeleitet werden müssen, erörtern Sie zusammen mit dem Jugendamt in einem persönlichen Gespräch. Das Jugendamt hilft Ihnen dann dabei, Schreiben zu formulieren, die Höhe der Unterhaltszahlungen zu ermitteln oder eine Pfändung einzuleiten, wenn dies notwendig ist.
Beistandschaft
Sie können beim Jugendamt auch eine Beistandschaft für Ihr Kind einrichten. Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Das Jugendamt kann das Kind dann in den entsprechenden Verfahren rechtlich vertreten und Sie so entlasten. Es kann zum Beispiel
- den Vater zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der nötigen Urkunden auffordern,
- die gerichtliche Klärung der Vaterschaft veranlassen,
- den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes berechnen,
- den Unterhaltsanspruch regelmäßig überprüfen,
- eine Urkunde über den Unterhalt aufnehmen,
- den Unterhaltsanspruch gerichtlich durchsetzen,
- die Unterhaltszahlungen einziehen und kontrollieren,
- den Aufenthalt und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils ermitteln und
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.
Die Beistandschaft können Sie bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn Sie nicht verheiratet sind und keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben. Nach der Geburt können Sie die Beistandschaft jederzeit beantragen, bis das Kind volljährig ist. Ihr Sorgerecht wird davon nicht eingeschränkt.
Beistandschaft beenden
Die Beistandschaft können Sie jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beenden. Sie endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird. Es kann sich dann bis zum 21. Geburtstag selbst vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen.
An wen muss ich mich wenden?
Jugendamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
Spezielle Hinweise - Kreis Stormarn
Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner:
Team II Name |
Tel.: 04531- Fax: 04531- |
Bereich | |
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Frau Kauker (Mo. - Fr. vormittags) |
160 12 34 160 77 12 34 |
J, R | m.kauker@kreis-stormarn.de |
Frau Roden | 160 13 96 160 77 13 96 |
B, C, D | h.roden@kreis-stormarn.de |
Frau Kuch | 160 15 22 160 77 15 22 |
G, H | h.kuch@kreis-stormarn.de |
Frau Stoffers (Di. - Fr. vormittags) |
160 15 20 160 77 15 20 |
L, P bis Petersen, Z | a.stoffers@kreis-stormarn.de |
Frau Schmidt-Wernecke (Di. - Fr. vormittags) |
160 15 16 160 77 15 16 |
O, Q, S | m.schmidt-wernecke@kreis-stormarn.de |
Frau Fierke | 160 13 75 160 77 13 75 |
F, N, Sch, T-Y | j.fierke@kreis-stormarn.de |
Frau Köhl (Mo. - Do.) |
160 13 36 160 77 13 36 |
K | f.koehl@kreis-stormarn.de |
Frau Buhk (Mo. - Do.) |
160 15 25 160 77 15 25 |
I, M | s.buhk@kreis-stormarn.de |
Frau Pröschel (Mo. - Fr. vormittags) |
160 16 13 160 77 16 13 |
A, E, P nach Petersen, St | a.proeschel@kreis-stormarn.de |
Frau Ebel (Mo. - Do.) |
160 16 76 160 77 16 76 |
Vormundschaften | s.ebel@kreis-stormarn.de |
Herr Hail (Mo. - Fr.) |
160 11 34 160 77 11 34 |
Vormundschaften | f.hail@kreis-stormarn.de |
Die Vormundschaften werden nicht nach Buchstaben verteilt sondern individuell.
Für Beratungsgespräche und Beurkundungen ist in jedem Falle eine vorherige Terminabsprache erforderlich.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- für eine Beratung: keine Unterlagen erforderlich
- für eine Beistandschaft: formloser schriftlicher Antrag
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen zum Thema Kinder- und Jugendhilfe sowie Beistandschaft finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
Bearbeitungsdauer
Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.
Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller oder die Antragstellering dies schriftlich verlangt.
Voraussetzungen
- Sie sind alleinerziehend und Ihr minderjähriges Kind hat Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil oder
- Sie sind zwischen 18 und 21 Jahre alt und haben selbst Unterhaltsansprüche gegenüber einem Elternteil.