Leistungen

Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen beantragen

Leistungsbeschreibung

Schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Personen sind vor Kündigungen besonders geschützt. Deshalb müssen Sie die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes einholen, bevor Sie die Kündigung aussprechen.

Die Zustimmung ist unabhängig vom Grund der beabsichtigten:

  • Personenbedingten
  • Betriebsbedingten
  • Verhaltensbedingten  

Kündigung erforderlich. Der Sonderkündigungsschutz gilt auch unabhängig davon, wie groß Ihr Betrieb ist.
 

Die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes brauchen Sie bei allen Arten von Kündigungen, also bei:

  • ordentlichen Kündigungen,
  • außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen sowie
  • Änderungskündigungen.


Das Integrations- oder Inklusionsamt prüft neben dem Hauptgrund für die Kündigung auch weitere Punkte, bevor es entscheidet, ob die Kündigung rechtens ist, beispielsweise:

  • Größe und wirtschaftliche Situation des Unternehmens
  • Erfüllung der Beschäftigungspflicht

Sowie folgende Punkte über die schwerbehinderte Person:

  • Art und Schwere der Behinderung,
  • Alter,
  • persönliche Verhältnisse
  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit und
  • die Chancen, bei einer etwaigen Entlassung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen anderen Arbeitsplatz zu finden.

Insbesondere bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen wird die Kündigung im Kündigungsschutzverfahren geklärt. Geklärt wird unter anderem, was der Betrieb oder die Dienststelle und das betriebliche Integrationsteam unternommen haben, um die Kündigung zu verhindern, und ob präventive Maßnahmen ergriffen wurden.

Bei außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen prüft das Integrations- oder Inklusionsamt, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung steht. Wenn das nicht der Fall ist, soll es der Kündigung zustimmen und eröffnet so den Gang zum Arbeitsgericht.

Eine Kündigung, die Sie ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (soweit im Betrieb vorhanden) aussprechen, ist unwirksam. Gibt es keine Schwerbehindertenvertretung im Unternehmen, dann gibt es keine Beteiligungspflicht.

Eine Kündigung, die ohne die vorherige Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes ausgesprochen wurde, ist ebenfalls unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich durch das Integrations- oder Inklusionsamt genehmigt werden.

Sie brauchen nur dann keine Zustimmung, wenn der oder die schwerbehinderte Beschäftigte:

  • selbst kündigt,
  • weniger als 6 Monate in Ihrem Betrieb arbeitet,
  • das 58. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine Abfindung oder ähnliche Leistung hat,
  • bei Kündigung aus Witterungsgründen, wenn seitens der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers eine verbindliche Wiedereinstellungszusage gegeben wird,
  • wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Status als schwerbehinderter Menschen nicht von den dafür zuständigen Behörden festgestellt werden konnte oder

das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung, zum Beispiel durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird.
 

Welche Fristen muss ich beachten?

Bei einer Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung, müssen Sie unverzüglich nach Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes die Kündigung aussprechen. Geschieht das nicht, ist die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes hinfällig. Sie können dann nur noch ein neues ordentliches Kündigungsverfahren anstreben.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht

Verfahrensablauf

Zuständige Stelle

Ihre jeweilige Fürsorgestelle nach dem Schwerbehindertenrecht 

Weiterführende Informationen

Zuständige Stellen in der Region

Angeboten von der Servicestelle

343 Sonstige Sozialhilfe, Grundsicherung
Gebäude: D , E , Raum: D 38
Mommsenstr. 11 , 23843 Bad Oldesloe

Kontaktperson:

Karin Lüder

Telefon:

0 45 31 - 160 15 02

Fax:

0 45 31 - 160 77 15 02

Email:

k.lueder@kreis-stormarn.de

Internet-Adresse:

https://www.kreis-stormarn.de/kreis/fachbereiche/soziales-und-gesundheit/sonstige-soziale-leistungen/index.html

Öffnungszeiten:

Montag von 8.30 bis 12.00 Uhr
Dienstag von 8.30 bis 12.00 Uhr
Mittwoch - geschlossen -
Donnerstag von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr
Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr
Für einem persönlichen Kontakt vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin.

Öffentliche Verkehrsmittel:

Bahnhof und ZOB liegen links vom Gebäude

Parkmöglichkeiten:

20 Besucherparkplätze vor dem Gebäude Mommsenstr. 13, weitere Parkplätze in den Seitenstraßen

Hinweise für Behinderte:

Barrierefreier Zugang über die Rampe an der Treppe, Aufzug im Gebäude

Des folgenden Anbieters:

Fachdienst 31 - Eingliederungshilfe
Mommsenstraße 11 , 23843 Bad Oldesloe

Leitung:

Oliver Lövenforst

Telefon:

0 45 31 - 160 12 41

Fax:

0 45 31 - 160 77 12 41

Email:

o.loevenforst@kreis-stormarn.de

Internet-Adresse:

https://www.kreis-stormarn.de/kreis/fachbereiche/soziales-und-gesundheit/eingliederungshilfe/index.html