Leistungen

Gemeinsame Sorge für ein Kind erklären

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Dies gilt nicht, wenn Sie als Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben oder eine abweichende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen worden ist.

Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden, die sogenannte Negativbescheinigung.

Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar oder einer Notarin erklären und beurkunden lassen. Zuvor muss die Vaterschaft anerkannt werden. 

Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.

Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen. 

Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
 

An wen muss ich mich wenden?

Jugendamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder Notariat.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern
  • Bei nachgeburtlicher Erklärung: Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist 
  • Bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft

Welche Fristen muss ich beachten?

Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Informationen zu Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie zu Jugendämtern in Schleswig-Holstein finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Bearbeitungsdauer

Die Beurkundung des gemeinsamen Sorgeerklärungen erfolgt unmittelbar im Termin.

Verfahrensablauf

Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren: 

  • Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen. 
  • Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen.
  • In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärung informiert. Diese wird Ihnen vorgelesen und muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
  • Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.
     

Voraussetzungen

  • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
  • Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung).
  • Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein. 
  • Das Kind muss noch minderjährig sein.      
  • Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen. 
  • Die Eltern müssen persönlich erscheinen. 
  • Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig, das bedeutet insbesondere volljährig, sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner gesetzlichen Vertreterin.
  • Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein: 
    • Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
    • Notariat: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
       

Weiterführende Informationen

Zuständige Stellen in der Region

Angeboten von der Servicestelle

232 Beistandschaften / Vormundschaften / Pflegschaften / Beurkundung / Beratung
Gebäude: 
Schützenstraße 49 , 23843 Bad Odesloe

Kontaktperson:

Sonja Buhk (Teamsprecherin)

Telefon:

0 45 31 - 160 15 25

Fax:

0 45 31 - 160 77 15 25

Email:

s.buhk@kreis-stormarn.de

Internet-Adresse:

https://www.kreis-stormarn.de/kreis/fachbereiche/jugend-und-schule/rechtliche-interessen/team-ii-beistandschaften.html

Öffnungszeiten:

Montag von 8.30 bis 12.00 Uhr
Dienstag von 8.30 bis 12.00 Uhr
Mittwoch - geschlossen -
Donnerstag von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr
Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr
Für einem persönlichen Kontakt vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin.

Öffentliche Verkehrsmittel:

Bushaltestelle Klinikum Bad Oldesloe

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Parkplätze in der Schützenstraße

Durch die Sachbearbeiter/ -Innen:

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Vormundschaften

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Fax

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Buchstaben L, Q, Z

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0 45 31 -  160  77 15 20

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a.stoffers@kreis-stormarn.de

Sachbearbeiter/-In

Frau Roden

Zuständigkeit

Buchstaben B

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Fax

0 45 31 -  160  77 13 96

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h.roden@kreis-stormarn.de

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Frau Pröschel

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Buchstaben A, E, St, V

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Buchstaben C, D, Ha, I, J, O, P

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Fax

0 45 31 -  160  77 11 17

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j.plenter@kreis-stormarn.de

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Fachdienst 23 - Rechtliche Interessen
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Sonja Buhk, Nadine Koltze

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Fax:

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