Ob ein Baum gefällt werden darf oder nicht und ob für die Fällung eine naturschutzrechtliche Genehmigung benötigt wird, hängt u. a. von der Größe und dem Standort des Baumes sowie dem Zeitpunkt der Fällung ab.
Informationen:
Landschaftsbestimmende Einzelbäume / Baumgruppen
Die Fällung von landschaftsbild- und ortsbildprägenden Einzelbäumen / Baumgruppen sowie von Bäumen mit besonderer Funktion für den Naturhaushalt stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar und ist daher grundsätzlich verboten. Ob ein derartiger Eingriff vorliegt, wird durch die untere Naturschutzbehörde festgestellt. Anhaltspunkt für die Beurteilung von Bäumen ist die Größe des Baumes (Stammumfang von 2 Metern (oder 60 cm Durchmesser) gemessen in 1 m Höhe). Aber auch kleinere Bäume können durch ihre Eigenart oder ihren Standort geschützt sein. In begründeten Fällen kann die untere Naturschutzbehörde eine Fällgenehmigungen erteilen (Antragsvordruck für Baumfällung). Für die Fällung ist ein Ausgleich (z. B. Neuanpflanzungen) zu leisten.
Schutzfrist
Aus Gründen des Artenschutzes (u. a. Vogelbrut) ist es in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines Jahres verboten, u.a. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und anderen Gehölzen abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Eine Befreiung von dem Verbot ist nur in besonderen Einzelfällen möglich und bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen (Antragsvordruck für Baumfällung).
Baumschutzsatzungen
Mehrere Städte und Gemeinden im Kreis Stormarn regeln in ihrem Gemeindegebiet in eigener Zuständigkeit, welche Bäume und Gehölze schützenswert sind. Hierfür haben die Städte bzw. Gemeinden Baumschutzsatzungen erlassen.
Nähere Informationen von Ihrer Gemeinde bzw. Stadt erhalten Sie unter:
Bäume in Bebauungsplänen
Im Bereich von Bebauungsplänen können Städte und Gemeinden Bäume als erhaltenswert festsetzen. Ob und welche Bäume davon betroffen sind, können Ihnen die einzelnen Gemeindeverwaltungen mitteilen.
Alleebäume
Alleen stehen nach § 30 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG unter besonderem Schutz. Die Beseitigung bzw. Beeinträchtigung von Alleen oder Alleebestandteilen ist grundsätzlich verboten. Eine Befreiung von dem Verbot ist nur in besonderen Einzelfällen möglich und bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.
Bäume im Uferbereich von Gewässern
Bäume und andere Gehölze im Uferbereich von natürlichen oder naturnahen Gewässern stehen unabhängig von ihrer Größe unter einem besonderen Schutz (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG).
Die Beseitigung bzw. Beeinträchtigung derartiger Gehölze ist grundsätzlich verboten. Eine Befreiung von dem Verbot ist nur in besonderen Einzelfällen möglich und bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.