Leistungen

Freistellung (Sonderurlaub) und Verdienstausfallerstattung

Freistellung und Verdienstausfallerstattung für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendarbeit
(Hier ausschließlich für diesen Personenkreis und zu diesem Zweck. Über Regelungen zu Sonderurlaub und Verdienstausfallerstattung für andere Personen und Zwecke informieren Sie sich bitte an anderer Stelle.)

Informationen:

Nach den gesetzlichen Bestimmungen in/für Schleswig-Holstein haben ehrenamtliche Mitarbeiter der Jugendarbeit ggf.
Anspruch auf Freistellung (Sonderurlaub), wenn sie an einer
Maßnahme der Jugendarbeit ...

  • als Gruppenleiter mitwirken wollen oder
  • an einer Fortbildung (Maßnahme der Jugendarbeit) zur Verlängerung der Gültigkeit der Card oder
  • einer Grundausbildung zum Erwerb der Jugendleiter-Card...

    ... teilnehmen wollen.

(In besonders begründeten Ausnahmefällen auch dann, wenn der Ehrenamtliche aufgrund einer besonderen Qualifikation für die organisatorische Durchführung unverzichtbar ist.)

Die Mitwirkung bzw. Teilnahme an solchen Maßnahmen ist Ausdruck eines unverzichtbaren gesellschaftlichen Engagements in einem wichtigen Gebiet der Jugendhilfe und daher nicht Urlaub im Sinne von Erholung.
Arbeitgeber stehen dabei einerseits in der gesetzlichen Pflicht. Andererseits können sie aber ggf. auf die in der Jugendarbeit erworbenen Kompetenzen ihrer Mitarbeiter zurück greifen.
(mehr zur Freistellung für die Jugendarbeit)

Weitere Informationen:

  • Die Freistellung erfolgt i.d.R. unter Wegfall der Arbeitsentgelte. Der Arbeitgeber muss für diesen Zeitraum keine Arbeitsentgelte bezahlen (Lohn, Gehalt, Sozialversicherung).
  • Der Kreis Stormarn erstattet den entstehenden Verdienstausfall, sofern der Antragsteller (Arbeitnehmer) ehrenamtlicher Mitarbeiter in einer Maßnahme eines Stormarner Trägers ist.
    (bei anderen - nicht Stormarner - Trägern, bitte an die am Sitz des Trägers zuständige Stelle wenden).
  • Dabei wird folgendes Verfahren gewünscht:
    Die Verdienstausfallerstattung erfolgt an den Arbeitgeber, wenn dieser - zunächst - das Entgelt (inkl. Sozialversicherung - auch AG-Anteile) weiter zahlt und der Arbeitnehmer den Erstattungs-Anspruch an den Arbeitgeber abtritt (Option im Antragsformular).
  • Allgemein:
    Die Regelungen zur Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendarbeit sind nach rechtlichen Grundlagen der Länder - bzw. Dienststellen des Bundes - geregelt. Die Freistellungspflicht für den Arbeitgeber richtet sich ausschließlich nach den für ihn geltenden Regelungen.
    Die Regelungen zur Verdienstausfallerstattung sind hiervon prinzipiell unabhängig und richten sich i.d.R. nach den für den Sitz des Trägers der Maßnahme geltenden landesrechtlichen Grundlagen.