Garantenfunktion des Jugendamtes zum Kindeswohl nach SGB VIII § 8 a
Informationen:
Mit der Novellierung des SGB VIII zum 01. Oktober 2005 ist in § 8 a die Garantenfunktion des Jugendamtes zum Kindeswohl ausdrücklich beschrieben. Die Arbeit der insoweit erfahrenen Fachkraft hat ausschließlich empfehlenden Charakter, es besteht keinerlei Weisungsbefugnis.
Die strafrechtliche und inhaltliche Verantwortung für die Fallbearbeitung liegt bis zu einer Übergabe des Falles in die Zuständigkeit des öffentlichen Jugendhilfeträger ausschließlich bei der Einrichtung / dem Dienst / der Institution, die die Kindeswohlgefährdung wahrgenommen hat.