Lebensmittelunternehmer sind nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene verpflichtet, ihren Betrieb der für sie zuständigen Behörde zur Registrierung zu melden. Diese Verpflichtung betrifft Lebensmittelunternehmer auf jeder Stufe der Lebensmittelherstellung von der Urproduktion bis zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher.
Auch sind alle wesentlichen Änderungen bei den Tätigkeiten oder Verantwortlichkeiten zeitnah mitzuteilen, so dass die Behörde immer über den aktuellen Stand in Kenntnis gesetzt ist. Die Meldung kann formlos oder unter Nutzung eines Formblattes gegenüber der zuständigen Behörde erfolgen.