Besonderen Regelungen zur Entsorgung unterliegen Küchen- und Speiseabfälle und ehemalige Lebensmittel tierischer Herkunft aus gewerblichen Einrichtungen. Für diese Betriebe ist eine Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen sowie von ehemaligen Lebensmitteln mit tierischen Bestandteilen über den Hausmüll nicht zulässig.
Die Sammlung der Abfälle darf nur in speziell für diesen Zweck vorgesehenen und gekennzeichneten Behältern, die Entsorgung selbst nur über zugelassene Betriebe erfolgen. Entsprechende Unternehmen finden Sie beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf einer aktuellen Liste (www.bmelv.de - Thema: Tierische Nebenprodukte). Weitere Regelungen erfahren Sie aus dem bereitgestellten Merkblatt.