Betriebliches Eingliederungsmanagement in der Kreisverwaltung Stormarn (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX
Informationen:
Nach § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) hat der Arbeitgeber die Verantwortung, gemeinsam mit dem Personalrat und ggf. der Schwerbehindertenvertretung zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit von Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen arbeitsunfähig waren, überwunden oder wie einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Das beim Kreis Stormarn praktizierte, auf Freiwilligkeit und Kooperation beruhende Verfahren ist in der Dienstvereinbarung für das betriebliche Gesundheitsmanagement geregelt.
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1291 Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Gebäude: C , 2 , Raum: C 215
Reimer-Hansen-Straße 3 , 23840 Bad Oldesloe