Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB IV haben die Versicherungsämter in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung (gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, soziale Pflegeversicherung, Recht der Arbeitsförderung) Auskunft zu erteilen und die sonstigen, ihnen durch Gesetz oder durch sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Darüber hinaus haben sie Anträge auf Leistungen aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen (§ 93 Abs. 2 Satz 1 SGB IV) und auf Verlangen des Versicherungsträgers den Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel beizufügen, sich, soweit erforderlich, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und Unterlagen unverzüglich an den Versicherungsträger weiterzuleiten (§ 93 Abs. 2 Satz 2 SGB IV).
Der Schwerpunkt bei den Tätigkeiten der Versicherungsämter liegt auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung. Sämtliche Dienstleistungen werden kostenfrei erbracht (§ 64 Abs. 1 SGB X).
Weitere Informationen erhalten Sie im Fachdienst 34 - Sonstige soziale Leistungen
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