Das Gesetz soll insbesondere Kinder besser vor Masern schützen und die ansteckende Infektionskrankheit langfristig vollständig ausrotten. Ausführliche Informationen finden Sie unter www.masernschutz.de
Seit März 2020 besteht eine Impfpflicht für Gemeinschaftseinrichtungen. Hier finden Sie, für welche Einrichtungen das Masernschutzgesetz gilt.
Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bei Eintritt in den Kindergarten/Kindertagesstätte, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen.
Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher*innen, Lehrer*innen, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Auch Asylbewerber*innen und Geflüchtete müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft vorweisen.
In Gemeinschaftseinrichtungen kann es sehr schnell zu einer Übertragung von Masern kommen. Durch die Impfpflicht für Gemeinschaftseinrichtungen soll der Schutz für die Personen erhöht werden, die nicht oder noch nicht gegen Masern geimpft werden konnten (Säuglinge, ungeschützte Schwangere oder Menschen mit schweren Erkrankungen des Immunsystems).
Durch eine Impfung gegen Masern kann man sich selbst vor der Erkrankung schützen und vermeidet, Mitmenschen anzustecken. Dies ist ein Zeichen der Solidarität.
Die Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung ist verpflichtet, den Masernschutz vor Aufnahme in die Einrichtung zu prüfen. Personen ohne ausreichende Masernimmunität oder mit unvollständigen oder nicht glaubhaften Angaben sind von der Einrichtungsleitung dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
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335 Infektionsschutz
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