18.12.2020

Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Erkrankung durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als Kategorie 1 Kontaktperson

Das hohe Infektionsgeschehen kann dazu führen, dass das Gesundheitsamt nicht unverzüglich nach Vorliegen der Erkenntnis über ein positives Testergebnis oder die Einstufung als Kontaktperson der Kategorie 1 einen Quarantänebescheid zustellen kann.

Um in der Zeit zwischen dem Vorliegen der Erkenntnisse und der Zustellung des Quarantänebescheides zu verhindern, dass diese Personen das Virus verbreiten könnten, hat der Kreis Stormarn eine Allgemeinverfügung erlassen.

Diese regelt, dass eine Absonderung, unabhängig von einer telefonischen Anordnung des Gesundheitsamtes bzw. vom Vorliegen einer individuellen (personenbezogenen) behördlichen Anordnung, sofort und unmittelbar nach Bekanntwerden eines positiven Testergebnisses oder der Einstufung als Kontaktperson der Kategorie 1 zu erfolgen hat.

Im Detail bedeutet das:

Personen,

  1. die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von SARS-CoV- 2- Viren ein positives Ergebnis aufweist (positiv getestete Personen)
    oder
  2. die Kenntnis davon haben, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung durchgeführter SARS-CoV- 2 Antigenschnelltest auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist
    oder
  3. die nach den Vorgaben des Robert-Koch Institutes (RKI) als Kontaktpersonen der Kategorie I einzustufen sind
    oder
  4. denen vom Fachdienst Gesundheit des Kreises Stormarn mitgeteilt wurde, dass aufgrund einer bei ihnen vorgenommenen molekularbiologischen Untersuchung das Vorhandensein von SARS-CoV- 2-Viren nachgewiesen wurde (positiv getestete Personen),

    sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnisnahme auf direktem Weg in ihre Häuslichkeit zu begeben und sich bis auf weiteres ständig dort abzusondern/aufzuhalten (häusliche Isolation/Quarantäne).

  5. Die unter Ziffer 2 genannten Personen, dürfen zur Durchführung einer molekularbiologischen Untersuchung auf SARS-CoV-2-Viren ihre Häuslichkeit einmalig verlassen. Dies darf nur unter Verwendung von einer Mund-Nasen-Bedeckung ohne Nutzung des ÖPNV und auf dem direkten Hin- und Rückweg erfolgen, das heißt keinerlei Zwischenstopps.
  6. Die unter Ziffer 1 bis 3 genannten Personen sind verpflichtet, sich unverzüglich unter untenstehenden Kontaktdaten beim Fachdienst Gesundheit des Kreises Stormarn zu melden.
    Folgende Daten müssen mitgeteilt werden:
    - Vor- und Nachname
    - Geburtsdatum
    - Telefonische Erreichbarkeit
    - Anschrift
    - Einordnung der eigenen Person (Ziffer 1 - 3)
    - Krankheitssymptome inkl. Mitteilung des Tages des ersten Auftretens
    - Tag des Testes
    - Vor- und Nachname, von noch im Haushalt lebenden Personen
  7. Die unter Ziffer 1 bis 4 genannten Personen sind verpflichtet, folgende Verhaltensmaßnahmen einzuhalten:

    - Kein enger körperlicher Kontakt zu Familienangehörigen / anderen Personen.

    - Ein Abstand von > 1,50 - 2m zu allen Personen ist einzuhalten.

    - Benutzung von Einwegtaschentüchern beim Naseputzen.

    - Tragen eines eng anliegenden Mund-Nasen-Schutzes, wenn es unvermeidlich ist, dass der Raum mit Dritten geteilt werden muss. Dieser ist bei Durchfeuchtung, spätestens nach zwei Stunden, zu wechseln.

    - Die vorgenannten Unterpunkte gelten nicht bei Personen, die persönliche Zuwendung oder Pflege brauchen oder diese durchführen und sich im gleichen Haushalt befinden (engster Familienkreis). Die Kontakte sind auf das notwendige Maß zu reduzieren.

    - Führen eines Tagebuchs in Bezug auf Symptome, Körpertemperatur, allgemeine Aktivitäten und Kontakte zu weiteren Personen. Die Körpertemperatur ist zweimal täglich zu messen.

    - Bei Auftreten von Symptomen wie Fieber oder erhöhter Temperatur, Husten, Reizung des Rachens oder Schnupfen ist unverzüglich der Fachdienst Gesundheit unter den unten aufgeführten Kontaktdaten zu informieren.

  8. Den unter Ziffer 1 - 4 genannten Personen wird die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nach § 31 lfSG untersagt. Ausgenommen ist Home-Office, wenn dies ohne Kontakt zu anderen Personen durchgeführt werden kann.
  9. Die Anordnung zur Absonderung gilt solange, bis sie vom Fachdienst Gesundheit wieder aufgehoben wird.
  10. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 19. Dezember 2020 Uhr bis einschließlich Freitag, den 15. Januar 2021. Eine Verlängerung ist möglich.
  11. Zuwiderhandlungen können nach § 73 Absatz la Nr. 6 lfSG mit einem Bußgeld bis zu 25.000 € geahndet werden.
  12. Die Anordnung ist gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 lfSG sofort vollziehbar.

Kontaktdaten des Fachdienstes Gesundheit:

Aufgrund der Vielzahl der Anrufe und bevorstehenden Feiertage nutzen Sie bitte vorzugsweise die Kontaktmöglichkeit per E-Mail.

Gesundheitsamt@Kreis-Stormarn.de

Telefon 04531 160 1160:
Montag bis Donnerstag 9.00 Uhr – 15.00 Uhr
Freitag 9.00 Uhr – 12.00 Uhr

Sie finden die Allgemeinverfügung auf der Seite des Kreises Stormarn.