Beschränkung von Kontakten sowie Verbot des Ausschanks und Konsums von Alkohol im öffentlichen Raum
Die hohe Zahl der Neuinfektionen und die daraus resultierenden Inzidenzwerte haben die Landesregierung veranlasst, zum Schutz der Bevölkerung weitergehende Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu beschließen.
In allen Kreisen und kreisfreien Städten in Schleswig-Holstein wird, unabhängig von der Inzidenz, der Ausschank und der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken im öffentlichen Raum untersagt.
Kreise und kreisfreie Städte, bei denen der Schwellenwert von 70 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen überschritten wird oder ist, sind aufgefordert, noch weitere Maßnahmen umzusetzen. Da in Stormarn dieser Wert überschritten ist, hat Landrat Dr. Görtz eine entsprechende Verfügung unterzeichnet.
Somit gilt:
- Zusammenkünfte sind in der Öffentlichkeit und im privaten Bereich mit Angehörigen des eigenen Haushalts (unabhängig von der Gesamtanzahl) sowie mit Personen eines weiteren Haushaltes zulässig, soweit eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird.
Im privaten Raum dürfen Familien (unabhängig von Anzahl der Haushalte) bis zu einer Gesamtzahl von maximal zehn Personen zusammenkommen. Familie im Sinne des vorherigen Satzes sind die Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Geschwister und deren Kinder sowie jeweils deren Ehe- und Lebenspartner oder deren Haushaltsangehörige. - Das Betreten von allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, berufsbildenden Schulen, Ergänzungs- und Ersatzschulen ist untersagt.
Ausgenommen vom Betretungsverbot sind
a) Schülerinnen und Schüler,
b) Lehrkräfte,
c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an den Schulen tätig sind sowie
d) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Unternehmen, die zur Ausführung von Arbeiten an den Schulen tätig sind,
e) Personen, die sprach- und heilpädagogische Angebote erbringen,
f) erforderliche Schulbegleiterinnen und –begleiter,
g) Betreiber sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von schulischen Mensen und ähnlichen Einrichtungen,
h) Personen im Rahmen nicht schulischer Veranstaltungen, soweit der jeweilige Schulträger die Nutzung der Räume gestatten,
i) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von schulischen Institutionen sowie anderen Kooperationspartnern, deren Anwesenheit von der Schulleitung aus dienstlichen Gründen als notwendig angesehen wird,
j) Eltern, deren Anwesenheit aus dienstlichen Gründen von der Schulleitung als notwendig angesehen wird, sowie
k) Personen, die Waren von Lieferanten an einen fest definierten Punkt in der Einrichtung übergeben.
Schulverwaltung und Schulträger sind verpflichtet, weitergehende schulorganisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus im Schulbetrieb zu reduzieren.
- Erwachsene Personen (einschließlich der pädagogischen Fachkräfte) sollen in Angeboten der Kindertagesbetreuung (Elementar, Krippe, Hort und Kindertagespflege) eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2a Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2, ersatzverkündet am 29.11.2020, tragen.
Dies gilt nicht für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können.
Pädagogische Fachkräfte können in der Betreuung der Kinder mit Blick auf das Kindeswohl situationsabhängig, z. B. zur gezielten Sprachförderung oder beim Streitschlichten und Trösten der Kinder, vorübergehend auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichten. - Ausnahmen können vom Gesundheitsamt gewährt werden, soweit die durch die Beschränkungen bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen.
Landrat Dr. Görtz: "Die Lage in unserem Kreis ist wirklich sehr ernst. Ich appelliere an alle Stormarnerinnen und Stormarner, sich an die Kontaktbeschränkungen zu halten, Abstand zu halten und Rücksicht zu nehmen.
Gerade die vor uns liegenden Feiertage stellen uns vor besondere Herausforderungen. Niemand soll einsam sein - aber wir alle müssen in Kauf nehmen, dass es große Familienfeiern und Silvesterparty in diesem Jahr nicht geben wird. Je disziplinierter wir sind, desto schneller kommen wir durch diese schwere Krise."
Diese Regelungen gelten ab 12. Dezember 2020 und sind befristet bis zum 31.12.2020.
Die Allgemeinverfügung des Kreises in Bezug auf die weiteren Maßnahmen wird aufgehoben, soweit der Schwellenwert von über 70 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird.
Sie finden den Erlass der Landesregierung auf der Internetseite des Landes, die Allgemeinverfügung auf der Seite des Kreises Stormarn.