01.04.2020

Ergänzende Regelung zum Betretungsverbot für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe

Gegenüber der Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn von gestern (31.03.) war zu Ziffer 9 eine Ergänzung erforderlich.

Von dem Betretungsverbot in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG sollen natürlich gerade die Personen nicht erfasst sein, deren Aufenthalt in dem Krankenhaus oder der Einrichtung aufgrund einer akuten, medizinisch erforderlichen Behandlung oder einer stationären pflegerischen Versorgung bzw. pädagogischen Betreuungsleistung i.S.d. SGB IX erforderlich ist.

Die weiteren Ausnahmen vom Betretungsverbot bleiben unverändert.

Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonntag, den 19. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

Den genauen Wortlaut entnehmen Sie bitte der als Anlage beigefügten Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn.

Der Kreis Stormarn hat die Landesverordnung, die Allgemeinverfügung sowie die Liste der erlaubten Verkaufsstellen auf der Internetseite des Kreises Stormarn (www.kreis-stormarn.de/aktuelles/bekanntmachungen) auf der Startseite unter „Bekanntmachungen“ amtlich bekanntgemacht.