Erste Lockerungen in den Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus
Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat am gestrigen Abend eine ersetzende Landesverordnung sowie einen neuen Erlass an die Gesundheitsämter der Kreise beschlossen. Erstmalig werden darin bestehende Einschränkungen für Schleswig Holsteiner und den Handel gelockert.
Beginnend ab Montag, dem 20.04.2020, dürfen Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche bis zu 800m² unter Auflagen öffnen. Diese sehen vor, dass Mindestabstände von 1,5 Metern zwischen Personen sowie die Hygienestandards des Robert Koch-Institutes eingehalten werden. Weiterhin ist nur eine Person je 10m² Ladenverkaufsfläche gestattet. Für Geschäfte mit mehr als 200m² Verkaufsfläche ist die Einhaltung der Auflagen durch mindestens eine Kontrollkraft zu überwachen.
Geschäfte mit mehr als 800m² dürfen öffnen, wenn sie die Verkaufsfläche auf die zulässige Größe von 800 m² begrenzen können. Kfz- und Fahrradhändler, Buchhandlungen sowie die bereits in der Positivliste enthaltenen erlaubten Verkaufsstellen (z.B. Baumärkte) sind nicht von der 800m²-Beschränkung betroffen. Gleichwohl gelten aber auch dort die entsprechenden Hygieneanforderungen.
Gaststätten und Cafés müssen zwar weiterhin geschlossen bleiben, dürfen aber unter Auflagen ihre Speisen ohne Vorbestellung im Rahmen eines Außerhausverkaufes von mitnahmefähigen Speisen anbieten. Damit dürfen auch mobile Gastronomiebetriebe, wie der Imbiss- und Hähnchenwagen wieder öffnen. Der Verzehr der Speisen vor Ort (im Umkreis von 100m um die Gastronomiebetriebe) ist jedoch weiterhin untersagt.
Schulen können für die Durchführung von Abschlussprüfungen wieder geöffnet werden.
Um u.a. den vorstehenden genannten Lockerungen gerecht werden zu können, werden die Regeln zur Notbetreuung in Kitas und Schulen bis zur 6. Klasse verlängert und erweitert. Alle berufstätigen Alleinerziehenden, sowie Familien, bei denen mindestens ein Elternteil in der kritischen Infrastruktur arbeitet, dürfen ab dem 20.04.2020 die Notbetreuung in Anspruch nehmen.
Zwar bleiben Freizeitangebote grundsätzlich geschlossen, Bibliotheken und Archive können aber wieder öffnen, soweit die Kontaktdaten der Besuche erfasst werden. Tier- und Wildparks können ebenfalls nach Vorlegung eines Hygienekonzeptes ihre Pforten für Besucher öffnen. Nach vorheriger Absprache mit dem Kreisgesundheitsamt sollen auch Kinder- und Jugendtreffs bis zu max. fünf Personen öffnen können.
Krankenhäuser dürfen wieder nicht zwingende, planbare Operationen durchführen, soweit dadurch keine Intensivkapazitäten gebunden werden und weiterhin ausreichend persönliche Schutzausrüstung vorhanden ist.
Bewohner aus Pflegeheimen, welche aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes (sofern dieser nicht auf einer Covid-19 Station beruhte) ins Pflegeheim zurückkehren, müssen nicht mehr in besondere Quarantäne. Dies gilt auch für Aufnahmen in Hospizen.
„Liebe Stormarnerinnen und Stormarner, vielen Dank für die Einhaltung der seit Wochen bestehenden Beschränkungen. Gleichzeitig möchte ich Sie bitten, halten Sie sich auch künftig so vorbildlich an die Vorgaben. Nur so können wir schrittweise weitere Einschränkungen zurückfahren und ein Stück zur Normalität zurück finden.“, so Landrat Dr. Henning Görtz.
Den genauen Wortlaut der vorstehend genannten Neuregelungen entnehmen Sie bitte der beigefügten Landesverordnung, der Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn sowie der Liste erlaubter Verkaufsstellen.
Die Neuregelungen gelten vorerst bis zum 03. Mai 2020.