Das Land beschließt Beschränkungen beim Einsatz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den fleisch-, geflügelfleisch- und fischverarbeitenden Betrieben mit geringer Stammbelegschaft
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren hat mit Erlass vom 26. Juni 2020 Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den fleisch-, geflügelfleisch- und fischverarbeitenden Betrieben mit geringer Stammbelegschaft zum Zwecke der Bekämpfung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 verfügt.
Betroffen sind genannte Betriebe, in denen mehr als 100 Beschäftigte einschließlich Leiharbeitnehmerinnen bzw. Leiharbeitnehmer oder Beschäftigte eines Werkunternehmers tätig sind oder in denen mehr 30 % der dort tätigen Personen Leiharbeitnehmerinnen bzw. Leiharbeitsnehmer oder Beschäftigte eines Werkunternehmers sind.
Beim Wechsel aus einer anderen Arbeitsstätte desselben Betriebes innerhalb der letzten 14 Tage gilt ein Beschäftigungsverbot, sofern nicht durch ein ärztliches Zeugnis belegt werden kann, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion vorliegen.
Den genauen Wortlaut der vorstehend genannten Neuregelungen entnehmen Sie bitte der beigefügten Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn.
Die Neuregelungen gelten vorerst bis zum 10. August 2020.