02.04.2020

Weitere ergänzende Regelung zum Betretungsverbot für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe

Gegenüber der Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn von gestern (01.04.) waren zu Ziffer 8 und 9 weitere Ergänzungen erforderlich.

Zu der generellen Regelung in Ziffer 8, dass Besucher die Einrichtungen nach maximal einer Stunde zu verlassen haben, wurde klargestellt, dass diese zeitliche Begrenzung in Krankenhäusern für jeweils ein Elternteil oder Erziehungsberechtigte oder Erziehungsberechtigten für Kinder unter 14 Jahren sowie für eine Person während der Geburt im Kreissaal nicht gilt.

In Ziffer 9 im ersten Absatz wurde ergänzt, dass das Betretungsverbot „für Besucher“ gilt.

Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonntag, den 19. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

Den genauen Wortlaut entnehmen Sie bitte der als Anlage beigefügten Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn.

Der Kreis Stormarn hat die Landesverordnung, die Allgemeinverfügung sowie die Liste der erlaubten Verkaufsstellen auf der Internetseite des Kreises Stormarn (www.kreis-stormarn.de/aktuelles/bekanntmachungen) auf der Startseite unter „Bekanntmachungen“ amtlich bekanntgemacht.