Allgemeinverfügung über die Test- und Nachweispflicht für Grenzpendler und Grenzgänger unverändert verlängert
Der Kreis Stormarn verlängert aufgrund eines Erlasses des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren am 30.03.2021 seine Allgemeinverfügung für die Test- und Nachweispflicht für Grenzpendler und Grenzgänger aus Dänemark.
Geregelt bleibt, dass Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in Dänemark begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler)
oder
die in Dänemark ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger)
bei jeder Einreise, über ein aktuelles ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und diesen auf Anforderung der zuständigen Behörde vorlegen.
Die Verlängerung dieser Allgemeinverfügung ist befristet bis zum 31. Mai 2021.
Bei der bestehenden Allgemeinverfügung über die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Masken-AV) an gekennzeichneten öffentlich zugänglichen Bereichen verpflichtet, hat es in der Anlage bei der Stadt Glinde eine Veränderung gegeben.
Die Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Arbeitneh-merinnen und Arbeitnehmern in fleisch-, geflügelfleisch- oder fischverarbeitenden Betrieben läuft zum 1. April 2021 aus. Grund hierfür ist, dass aufgrund des Arbeitsschutzkontrollgesetzes ab dem 1. April 2021 eine Beschäftigung von Leiharbeitnehmern in der Fleischindustrie nur noch zulässig ist, wenn ein entsprechender Tarifvertrag abgeschlossen wurde. Über einen solchen Tarifvertrag ist derzeit nichts bekannt, eine Beschäftigung von Leiharbeitnehmern wäre daher ab 1. April 2021 nicht mehr zulässig.