19.03.2021

Einzelhandel in Stormarn darf nur nach vorheriger Terminvergabe betreten werden

Keine Änderungen für Schule und Kitas

Wie bereits am Mittwoch berichtet hat die Landesregierung heute ergänzende Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern beschlossen. Die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte müssen entsprechende Maßnahmen verfügen.

Weil im Kreis Stormarn der Inzidenzwert zuletzt bei knapp unter 70 lag, gelten ab Montag für Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen folgende Regelungen:

Kundinnen und Kunden dürfen Verkaufsstellen des Einzelhandels nur nach vorheriger Terminreservierung betreten (click & meet). Die Betreiberinnen und Betreiber haben dies vor dem Einlass in geeigneter Weise zu kontrollieren und sie haben die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 der Corona-Bekämpfungsverordnung zu erheben.

Die Betreiberinnen und Betreiber der Verkaufsstellen haben durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass wartende Kundinnen und Kunden vor den Geschäften die Abstandsregelung einhalten.

Die Regelungen nach Satz 1 bis 3 gelten nicht für Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucenter, Baumärkte, Buchläden sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln).

Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern nach § 8 Absatz 3 Corona-BekämpfVO mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben hinsichtlich der Verkehrsflächen außerhalb von Verkaufsstellen des Einzelhandels in Abstimmung mit diesen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass wartende Kundinnen und Kunden vor den Geschäften die Abstandsregelung einhalten können. Es sind geeignete Maßnahmen zur richtungsweisen Trennung der Besucherströme zu treffen.

Ergänzend zu § 10 Absatz 3 Corona-BekämpfVO gilt: Innenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 der Corona- Bekämpfungsverordnung dürfen nur nach vorheriger Terminreservierung betreten werden. Die Betreiberinnen und Betreiber haben dies vor dem Einlass in geeigneter Weise zu kontrollieren.

Den genauen Wortlaut können Sie der beigefügten Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn entnehmen.

Die Allgemeinverfügung tritt am 22. März in Kraft und ist bis zum Ablauf des 28. März befristet.

Entsprechend der aktualisierten Lagebewertung der Landesregierung werden künftig jeden Mittwoch die Lagebeurteilungen der Kreise und kreisfreien Städte ausgewertet und für die Folgewoche - bei besonderen Lagen umgehend - weitere Maßnahmen regional in den Kreisen und kreisfreien Städten in Schleswig-Holstein veranlasst.

Den genauen Wortlaut des Erlasses, auch zu den Regelungen, wenn die Inzidenz den Wert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner wieder unterschreitet, können Sie dem als Anlage beigefügten Erlass entnehmen.

Die grundsätzlich beschlossene Öffnung von Schulen bleibt im Kreis Stormarn bestehen.