15.01.2021

Kreis Stormarn verlängert seine Allgemeinverfügung für fleisch-, geflügelfleisch- oder fischverarbeitende Betriebe

In fleisch-, geflügelfleisch- oder fischverarbeitenden Betrieben, in denen mehr als 100 Beschäftigte einschließlich Leiharbeitnehmerinnen beziehungsweise Leiharbeitnehmer oder Beschäftigte eines Werkunternehmers tätig sind oder in denen mehr als 30% der dort tätigen Personen Leiharbeitnehmerinnen beziehungsweise Leiharbeitnehmer oder Beschäftigte eines Werkunternehmers sind, sind besondere Maßnahmen gegen eine Ausbreitung von SARS-CoV-2 zu ergreifen.

Zu den besonderen Maßnahmen gehört, dass Leiharbeitnehmerinnen, Leiharbeitnehmer und Beschäftigte eines Werkunternehmers, die innerhalb der vergangenen 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit in einer anderen Arbeitsstätte desselben Betriebes oder in einem anderen Betrieb in der Fleisch-, Geflügelfleisch- oder Fischverarbeitung tätig waren, nicht beschäftigt werden dürfen.

Das Verbot der Beschäftigung von 14 Tagen kann verkürzt werden, wenn frühestens nach 5 Tagen ein Abstrich für die Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses vorgenommen wird, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind.

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 16. Januar 2021 bis einschließlich Montag, 15. März 2021.

Der Text der Allgemeinverfügung ist die Pressemitteilung als Anlage beigefügt und kann auch auf der Internetseite des Kreises Stormarn eingesehen werden.