Landesregierung verlängert und erweitert die Regelungen der bisherigen Corona-Bekämpfungsverordnung und der Quarantäneverordnung
Die Landesregierung ist den Beschlüssen, die zwischen Bundesregierung und den Ministerpräsident:innen der Länder gefasst wurden, gefolgt und hat mit der jetzt veröffentlichen Corona-Bekämpfungsverordnung eine Verlängerung des Lockdowns bis zum 14. Februar beschlossen.
Zusätzlich zu den schon bestehenden Regelungen der Landesverordnung gilt:
- Kontaktbeschränkung:
Es bleibt dabei: Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum zu privaten Zwecken sind nur noch zwischen Personen eines gemeinsamen Haushalts und einer weiteren Person zulässig.
Dabei trägt es erheblich zur Reduzierung des Infektionsrisikos bei, wenn die Zahl der Haushalte, aus der die weiteren Personen kommen, möglichst konstant und möglichst klein gehalten wird.
Notwendige Begleitpersonen von Personen, die nach ihrem Ausweis für schwerbehinderte Menschen zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt sind, sowie Kinder bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres sind bei den Beschränkungen für Ansammlungen und Zusammenkünfte nicht zu berücksichtigen. - Ausweitung der Maskenpflicht:
Vor und in Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen, in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren, auf den jeweils dazugehörigen Parkflächen und auf Wochenmärkten sowie im öffentlichen Personennahverkehr dürfen nur noch medizinische Masken – entweder OP-Masken oder Masken mit den Standards KN95/N95 oder FFP 2 getragen werden, keine Stoffmasken mehr. Dies gilt ferner auch bei Versammlungen, Gottesdiensten oder Trauerfeiern und in Pflegeheimen. - Schulen und Kitas:
Auch hier bleibt es bei den bisherigen Regelungen: Der Präsenzunterricht wird ausgesetzt. Für Schülerinnen und Schüler, die in diesem Jahr an Abschlussprüfungen teilnehmen, wird es Lern- und Vorbereitungsangebote in den Schulen in Präsenz geben. Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird es eine Notbetreuung geben. In Kitas können Eltern, die keine alternative Betreuungsmöglichkeit haben, eine Notbetreuung in Anspruch nehmen. - Gottesdienste:
In Kirchen, Synagogen, Moscheen und Stätten anderer Glaubensrichtungen besteht künftig eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske oder FFP2-Standard). Veranstaltungen mit mehr als zehn Teilnehmenden mit Ausnahme von Trauergottesdiensten sind nur zulässig, wenn das Hygienekonzept spätestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem zuständigen Gesundheitsamt angezeigt worden ist. Der Gemeindegesang ist untersagt. - Alten- und Pflegeheime:
Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen gilt: Mitarbeitende haben auch hier qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen. Im unmittelbaren Kontakt mit Bewohnerinnen und Bewohnern gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Ihre Masken sollen die Standards FFP 2, N95 oder KN95 erfüllen. Außerdem werden Pflegekräfte, Besucher und externe Personen künftig konsequent getestet. - Homeoffice für Arbeitnehmer:
Arbeitgeber müssen, wo es die Tätigkeiten zulassen, Homeoffice ermöglichen. Dadurch soll das Fahrgastaufkommen im ÖPNV verringert werden. Ist Homeoffice nicht möglich, stellen die Arbeitgeber medizinische Masken zur Verfügung.
Auch die Corona-Quarantäneverordnung wird angepasst. Mit Blick auf den Eintrag von Virusvarianten wurde die Absonderungsdauer von zehn auf 14 Tage angehoben. Die Möglichkeiten der Verkürzung der Absonderungsdauer („Frei-Testung“) und der „Arbeitsquarantäne“ entfallen.
Wer aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreist, muss bereits laut Bundes-Einreiseverordnung spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen können, dass er nicht mit dem Coronavirus infiziert ist. Einreisende aus besonders betroffenen Regionen müssen schon vor der Einreise ein negatives Testergebnis vorlegen.
- Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen die elektronische Einreiseanmeldung (DEA) unter www.einreiseanmeldung.de nutzen. Beförderungsunternehmen müssen den DEA-Nachweis kontrollieren.
- Einreisende aus einem Gebiet außerhalb des Schengen-Raumes müssen den DEA-Nachweis auch bei der Einreisekontrolle vorlegen. Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen spätestens 48 Stunden nach Einreise über ein negatives Testergebnis oder ein entsprechendes ärztliches Zeugnis verfügen. Dieses müssen sie dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung vorlegen.
- Wer aus einem Risikogebiet einreist, in dem besonders hohe Inzidenzen bestehen oder besonders ansteckende Virusvarianten verbreitet sind, muss bereits vor der Einreise – gegebenenfalls gegenüber dem Beförderungsunternehmen – nachweisen können, dass keine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Dieser Nachweis kann auch bei der Einreisekontrolle verlangt werden.
Die Landesverordnungen treten ab Montag, 25.01.2021 in Kraft und sind bis 14. Februar 2021 befristet. Die genauen Wortlaute der Landesverordnungen finden Sie auf der Internetseite des Landes Schleswig-Holstein.
Landrat Dr. Görtz: „Leider müssen wir feststellen, dass die Zahl der Neuinfektionen in Stormarn noch immer nicht nennenswert sinkt. Wir müssen daher weiterhin vorsichtig und diszipliniert sein. Meine Bitte: Halten Sie Abstand, vermeiden Sie Kontakte und tragen Sie überall dort eine Maske, wo sich viele Menschen auf engem Raum begegnen. Und: Je mehr Menschen möglichst schnell geimpft werden, umso schneller sind wir alle geschützt. Darum hoffe ich darauf, dass es eine hohe Impfbereitschaft gibt und dass möglichst bald mehr Impfstoff zur Verfügung steht als im Moment.
Die Einschränkungen, mit denen wir alle leben müssen, sind hart, aber leider notwendig. Sie bedrohen einige von uns sogar in ihrer wirtschaftlichen Existenz, aber sie retten Leben. Lassen Sie uns weiter zusammenhalten, damit wir möglichst schnell durch diese Krise kommen.“