15.11.2024

Rettungsdienst – Änderungsanträge des Bundesministeriums für Gesundheit

Bad Oldesloe.  Die jetzt bekannt gewordenen Änderungsanträge des Bundesgesundheitsministeriums zum Gesetz zur Reform der Notfallversorgung sehen eine faktisch vollständige Übernahme des Rettungsdienstes durch den Bund vor. Hilfsfristen, Fahrzeugbesetzung, Finanzierung, Personal, sogar die Software in den Leitstellen – alles soll künftig zentral für ganz Deutschland von einem Gremium mit acht Personen unter Vorsitz des Ministeriums festgelegt werden. Diese Aufgabe, für die nach dem Grundgesetz die Länder zuständig sind, wird derzeit vom Land als Aufsicht und von unserem Kreistag zuverlässig gesteuert. Diese Änderung wird von der Kreisverwaltung des Kreises Stormarn in Teilen kritisch gesehen.

Herr Andreas Rehberg, der zuständige Fachbereichsleiter im Kreis Stormarn äußert dazu: „Der Bund gefährdet den Rettungsdienst als Länderaufgabe, die in Schleswig-Holstein kommunal verankert ist und in der Gefahrenabwehr einen wichtigen Baustein im Bevölkerungsschutz darstellt, ohne zuvor mit den Kommunen intensiv gesprochen zu haben.“

Hilfsfristen, Fahrzeugbesetzung, Rettungsstrategie, Telenotfallmedizin und Kostentransparenz waren bisher alleinige Zuständigkeiten der Länder. Dieses System sollte weitgehend erhalten bleiben und nicht unabgestimmt gefährdet werden.

Hintergrund:

Eine Formulierungshilfe des Bundesgesundheitsministeriums mit Stand 15. Oktober 2024 sieht unter anderem in § 133b SGB V-E die Gründung eines achtköpfigen Qualitätsausschusses Notfallrettung vor, dem vier Mitglieder auf Vorschlag der Bundesländer und vier Mitglieder auf Vorschlag der Krankenkassen angehören sollen.

Dieses Gremium soll nach § 133c Abs. 2 SGB V des Entwurfes Empfehlungen unter anderem verabschieden hinsichtlich:

  1. der Qualifikation des Personals, der Ausstattung, Besetzung und ärztlichen Leitung der Leitstellen einschließlich des Einsatzes eines Telenotarztes zur Unterstützung und Sicherstellung einer fachgerechten Patientenversorgung
  2. der automatisierten und standardisierten Ortung von Notrufenden
  3. der Nutzung von qualitätsgesicherten, standardisierten soft-waregestützten Abfragesystemen
  4. Maßnahmen zur Förderung der Laienreanimation und der Ersten Hilfe durch Laien in anderen zeitkritischen lebensbedrohlichen Situationen sowie der Einbindung registrierter Ersthelfer über mobile Alarmierungs-Applikationen und öffentlich zugänglicher Automatisierter Externer Defibrillatoren
  5. nach medizinischer Indikation und disponiertem Einsatzmittel differenzierter Hilfsfristen sowie Maßnahmen zur Optimierung des jeweiligen Zielerreichungsgrades
  6. der Auswahl von bedarfsgerechten Einsatzmitteln (Disposition) und Maßnahmen zur Disposition anhand des Einsatzmittelstandorts
  7. der Nutzung standardisierter und vernetzter Einsatzleitsysteme (Leitstellensoftware) zur Ermöglichung einer land-kreis- und länderübergreifenden Alarmierung von Einsatzmitteln einschließlich der Bereitstellung entsprechender technischer und organisatorischer Schnittstellen
  8. des Einsatzes von digitalen Lösungen zur Patientensteuerung und zur Patientenzuweisung mithilfe eines integrierten softwaregestützten Behandlungskapazitäten-Nachweises in geeignete Versorgungseinrichtungen
  9. der Anbindung und Koordination von spezialisierten Formen der ambulanten Notfallversorgung oder weiteren ambulanten Versorgungsformen

Weitere Vorgaben sind geplant nach § 133 Abs. 3 SGB V-E für den Bereich

  1. der Qualifikation des Personals, der Ausstattung und der Besetzung der Einsatzmittel einschließlich des Einsatzes eines Telenotarztes zur Unterstützung oder Sicherstellung einer fachgerechten Patientenversorgung
  2. nach medizinischer Indikation und disponiertem Einsatzmittel differenzierter Hilfsfristen, soweit medizinisch geboten auch zu Prähospitalzeiten, und Maßnahmen zur Optimierung des jeweiligen Zielerreichungsgrades
  3. der medizinischen Versorgung vor Ort und während des Transports
  4. der Aufgaben der Ärztlichen Leitung des Rettungsdienstes
  5. der Entscheidung bezüglich der Art und Weise einer Weiterversorgung im Krankenhaus, in der ambulanten Versorgung und anderen komplementären System
  6. der Qualitätssicherung für die medizinische Notfallrettung

Diese Vorgaben sind nach der Neuregelung des § 133 Abs. 2 Satz 5 SGB V-E bei der Vergütung der Leistungen des Rettungsdienstes zu Grunde zu legen.