Verordnung über das "Naturschutzgebiet Hahnheide" im Forstamt Trittau, Kreis Stormarn.


Verordnung
über das "Naturschutzgebiet Hahnheide" im Forstamt Trittau, Kreis Stormarn.

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I. S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I. S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Die nordöstlich von Trittau im Forstamt Trittau, Kreis Stormarn, gelegene Hahnheide wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von rund 1450 ha und umfaßt im Forstamt Trittau die Jagen Nr. 1 bis 22 und 24 bis 65 sowie das vom diesen Jagen umschlossene Gebiet einschließlich des Wiesenstreifens zwischen den Jagen 25, 27 und 28.

(2) Die Grenzen des Schutzgebiets sind in eine Karte rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz, bei der höheren Naturschutzbehörde in Schleswig, dem Landforstmeister in Schleswig, der unteren Naturschutzbehörde in Stormarn, dem Forstmeister in Trittau und dem Amtsvorsteher in Trittau.

§ 3

Im Bereich des Schutzgebiets ist verboten:
a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,
b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten,
c) Pflanzen oder Tiere einzubringen,
d) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,
e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,
f) Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

§ 4

(1) Unberührt bleibt
a) die rechtliche Ausübung der Jagd,
b) die forstliche und landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung,
c) die Entnahme des zur ordnungsmäßigen Wegeunterhaltung benötigten Kieses,
d) das Räumen der Entwässerungsgräben und die für die forstliche Bewirtschaftung erforderliche Anlage neuer Gräben.

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften im § 3 von mir genehmigt werden.

§ 5

Wer den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung hierzu bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Regierungsamtsblatt in Kraft.

Schleswig, den 2. März 1938.

Der Regierungspräsident
- als höhere Naturschutzbehörde -
in Vertretung gez. Schwemann