Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Wittmoor"

Vom 8. Oktober 1981
Gl.-Nr.: 791-4-40
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1981 S. 240

Änderungsdaten:

§ 5 geändert (LVO v. 18.6.1987, GVOBl. S. 248)
§§ 1 und 2 geändert (Art. 4 LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 6.12.1989, GVOBl. S. 171)
§§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 30.11.1994, GVOBl. S. 527)
§§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)
§§ 1 und 2 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten und geänderte Ressortbezeichnungen v. 16.9.2003, GVOBl. S. 503)

Eingangsformel:

Aufgrund der §§ 14 und 57 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 507), wird verordnet:

§ 1

(1) Das Wittmoor, Gemeinde Tangstedt, Kreis Stormarn, und Stadt Norderstedt, Kreis Segeberg, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet "Wittmoor" wird unter Nummer 109 in das beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 106,4 ha groß und umfasst

in der Gemarkung Lehmsahl-Mellingstedt, Flur 1, die Flurstücke 2/5, 2/6, 2/7, 2/8, 2/9, 2/10, 2/11, 2/12, 2/13, 2/14, 2/15, 44/2, 18, 53/16, 54/17, 67/2, 66/2, 57/2, 56/2, 2/1, 2/2, 46/2, 47/2, 48/2, 65/2, 64/2, 63/2, 32/2, 31/2, 30/2, 29/2, 28/2, 27/2, 25/2, 24/2, 23/2, 26/2,
in der Gemarkung Tangstedt, Flur 12, die Flurstücke 7/1, 7/2, 7/3, 7/4, 7/5, 7/6, 7/7, 7/8, 113/7, 114/7, 115/7, 116/7, 117/7, 118/7, 119/7, 120/7, 121/7, 122/7, 123/7, 124/7, 125/7, 126/7, 130/7, 131/7, 67/7 und
in der Gemarkung Glashütte, Flur 8, die Flurstücke 9/2 und 9/3.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der topographischen Karte im Maßstab 1: 25.000 und der Katasterkarte im Maßstab 1: 2.000 rot eingetragen. Die maßgebenden Ausfertigungen der Karten werden beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Weitere Ausfertigungen Sind bei den Landräten der Kreise Stormarn und Segeberg als unteren Landschaftspflegebehörden und bei den Bürgermeistern der Stadt Norderstedt und der Gemeinde Tangstedt niedergelegt. Die Karten können dort während der Dienststunden eingesehen werden.

(3) In dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Ausschnitt aus der Karte im Maßstab 1: 25.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.

§ 3

Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz eines in einer Talwasserscheide entstandenen Hochmoores, von Heide und Trockenrasenbereichen, vielfältigen Pflanzengesellschaften und einer artenreichen Tierwelt. In dem Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten. Insbesondere ist es verboten,

Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern,
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
Sonstige bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu errichten, auch wenn Sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen, oder Sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
Zelte und Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde frei umherlaufen zu lassen,
die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder Pflanzen standortfremder Arten einzubringen,
wildlebenden Tieren nachzustellen, Sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, Sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen, die im Naturschutzgebiet nicht ihren Lebensraum haben,
Erstaufforstungen vorzunehmen,
die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht als Grünland genutzten Bereiche des Naturschutzgebietes zu entwässern,
den Fischfang auszuüben,
Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu Sammeln oder zu verunstalten,
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder zu befahren oder im Naturschutzgebiet zu reiten.
(2) Unberührt bleiben Verbote nach sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere Abfälle entgegen den abfallrechtlichen Vorschriften zu beseitigen sowie Manöver und gleichartige Übungen abzuhalten.

§ 5

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben

die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (§ 8 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz),
1.1 der in der Katasterkarte im Maßstab 1 : 2.000 und der anliegenden Karte im Maßstab 1 : 25.000 schraffiert dargestellten Flächen,

1.2 der übrigen Grundstücke in der Art und in dem Umfang, wie sie bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorlag, mit Ausnahme der Entwässerung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht als Grünland genutzten Bereiche des Naturschutzgebietes,

die ordnungsgemäße Unterhaltung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Gewässer mit Ausnahme der Verwendung chemischer Mittel zur Grabenentkrautung,
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die Bekämpfung des Bisams,
das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten, deren Beauftragte sowie durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind.
(2) Auf Antrag können die unteren Landschaftspflegebehörden einem Eigentümer oder nutzungsberechtigten unmittelbaren Besitzer erlauben, Torf im Handstich bis zu 2 m³ jährlich zur Deckung des eigenen Bedarfs zu entnehmen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles das Verbot nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 für den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten eine unzumutbare Härte bedeuten würde und die Ausnahme dem Schutzzweck nicht abträglich ist. Eine Ausnahme ist auch zulässig für die Entnahme von Torf bis zu 2 m³ Sowie von Bäumen mit einer Holzmasse bis zu insgesamt 2 m³ an Stellen, wo diese für die Sicherung des Schutzzweckes oder im Zuge von Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen entbehrlich sind.

§ 6

Die unteren Landschaftspflegebehörden werden ermächtigt, die vom Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 7

Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

§ 4 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert,
§ 4 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
§ 4 Nr. 3 Straßen, Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
§ 4 Nr. 4 sonstige bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung errichtet, auch wenn Sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen, oder Sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
§ 4 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen amtliche oder amtlich genehmigte Hinweis- und Warntafeln,
§ 4 Nr. 6 Zelte und Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde frei umherlaufen läßt,
§ 4 Nr. 7 die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
§ 4 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile entnimmt oder Pflanzen standortfremder Arten einbringt,
§ 4 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt, die im Naturschutzgebiet nicht ihren Lebensraum haben,
§ 4 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt,
§ 4 Nr. 11 die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht als Grünland genutzten Bereiche des Naturschutzgebietes entwässert,
§ 4 Nr. 12 den Fischfang ausübt,
§ 4 Nr. 13 Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet,
§ 4 Nr. 14 das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege betritt oder befährt oder im Naturschutzgebiet reitet.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Kreisverordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemeinde Tangstedt vom 1. Dezember 1969 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. 1970 S. 3) und die Kreisverordnung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Norderstedt von 11. November 1978 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 467), soweit Sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betreffen, außer Kraft.

Anlage: Karte

NSG Wittmoor

Naturschutzgebiet "Wittmoor"