Tierschutz
Die rechtlichen Vorgaben auf dem Gebiet des Tierschutzes beruhen auf der Erkenntnis, dass Tiere empfindungsfähige Lebewesen sind. Leitgedanke und Zweck des Tierschutzgesetzes ist daher die Forderung, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Weiterhin werden im Tierschutzgesetz Anforderungen an die Zucht und Haltung von Tieren geregelt. Auch Bestimmungen über den Handel und Transporte mit Tieren sowie über das Schlachten und Töten von Tieren sind dort festgelegt. Jeder, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Zudem muss er über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung eines Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Diese Regelungen gelten sowohl für Heimtiere wie auch für Nutztiere. Einzelheiten dazu sind in Rechtsvorschriften, Leitlinien und Fachgutachten geregelt. Durch den Bereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung werden routinemäßig und auf Grund von Hinweisen Nutztierhaltungen, gewerbliche sowie auch private Tierhaltungen überprüft. Auf Anforderung werden Gutachten für örtliche Ordnungsbehörden, Polizei- und Justizbehörden erstellt.
Beschwerden über eine nicht tierartgerechte Tierhaltung
Hinweise und Beschwerden über nicht artgerechte gewerbliche Tierhaltungen (auch in der Landwirtschaft) werden vom Bereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung entgegen genommen. Die Mitteilungen werden auf Wunsch vertraulich behandelt. Ansprechpartner für die Bearbeitung von Hinweisen und Beschwerden über eine nicht artgerechte private Tierhaltung sind die örtlichen Ordnungsbehörden.
Tiertransporte
Überprüft werden weiterhin Transporte mit lebenden Tieren im Rahmen von Exportabfertigungen im Betrieb oder stichprobenweise im Rahmen von Straßenverkehrskontrollen gemeinsam mit der Polizei. Dabei wird die Einhaltung der Voraussetzungen hinsichtlich der Fahrzeuge (Zulassung), der Fahrer (Befähigungsnachweis) und der tierschutzrechtlichen Vorgaben für die beförderten Tierarten kontrolliert. Wer gewerblich oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit lebende Tiere über mehr als 65 km transportieren will, benötigt gemäß EU-Transportverordnung eine Zulassung als Transportunternehmen und ggf. einen Befähigungsnachweis. Entsprechende Anträge sind an den Bereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung zu richten.
Vordrucke / Merkblatt:
- Antrag Befähigungsnachweis für Tiertransporte
- Antrag Zulassung für Tiertransporte
- Merkblatt Zulassungspflicht für Tiertransporte
- Praktische Hinweise zum Tiertransport
Mitwirkung bei Baugenehmigungsverfahren
Der Bereich wird sachverständig im Rahmen von baurechtlichen Genehmigungsverfahren für Stallbauten eingebunden. Die Tätigkeit umfasst die Prüfung der Antragsunterlagen in tierschutzrechtlicher und tierschutzfachlicher Hinsicht.
Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz
Für fast alle gewerbsmäßigen Tätigkeiten mit Tieren (ausgenommen in der Landwirtschaft) ist eine Erlaubnis nach den geltenden Regelungen des Tierschutzrechts erforderlich. Die entsprechenden Tätigkeiten sind in §11 Tierschutzgesetz aufgeführt. Wenn Sie die Aufnahme einer gewerbsmäßigen Tätigkeit mit Tieren beabsichtigen, wenden Sie sich bitte vorher direkt an den Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung.
Hinweise
Bei Fragen zum Artenschutz oder zur Anmeldung geschützter Tiere wenden Sie sich innerhalb der Kreisverwaltung bitte direkt an den Fachdienst Naturschutz.
Für Angelegenheiten nach dem Gefahrhunderecht sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.
Die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. bietet im Internet Merkblätter zum Tierschutz und zur Tierhaltung von verschiedenen Tierarten zum Herunterladen an.