Fachdienst 42 - Veterinärwesen
Verbraucherbeschwerde
Eine begründete Verbraucherbeschwerde zu einem innerhalb des Kreises Stormarn erworbenen Lebensmittels kann direkt beim Bereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung oder bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde abgegeben werden.
Sie kann persönlich, fernmündlich oder durch Übersendung mit Begleitschreiben vorgebracht werden. Mit der entgegennehmenden Behörde kann darüber Vertraulichkeit vereinbart werden.
Wenn möglich, sollte das Formblatt Anzeige einer Verbraucherbeschwerde genutzt, mit den beim Anzeigenden vorhandenen Daten ausgefüllt und dieses der Beschwerdeprobe beigefügt werden.
Folgende Voraussetzungen sollten beachtet werden:
- Herkunft und Kaufdatum des Produktes sollten bekannt sein.
- Die Verbraucherbeschwerde sollte unbedingt von der Originalverpackung, dem Produkt oder einem Produktanteil und - wenn vorhanden - dem Kassenbeleg begleitet sein.
- Wenn vorhanden, wäre auch die Bereitstellung einer zweiten, ungeöffneten Vergleichsprobe von Bedeutung (Vergleichsprobe).
- Der Kaufbetrag für die bereitgestellten Produktproben kann nicht ersetzt werden. Es können auch nicht durch den Bereich stellvertretend Schadenersatzansprüche beim verantwortlichen Lebensmittelunternehmer geltend gemacht werden.
- Proben, die aus privatem Interesse eingereicht werden, können nicht angenommen werden. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, einen privaten Sachverständigen in einem entsprechenden Lebensmittellabor anzusprechen. Anschriften dazu sind über das gewerbliche Branchen-Telefonverzeichnis oder die Internet-Recherche erhältlich.
Die eingereichten Produktproben werden im Falle einer begründeten Verbraucherbeschwerde an die Sachverständigen des Landeslabors Schleswig-Holstein zur amtlichen Untersuchung und Beurteilung weitergeleitet. Untersuchung und Begutachtung sind dabei kostenfrei.
Bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Anforderungen des Lebensmittelrechts werden durch den Bereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung alle weiteren, im Sinne des Verbraucherschutzes erforderlichen Maßnahmen veranlasst.
Der/ die Beschwerdeführer/-in wird über das Ergebnis der Untersuchung informiert.