Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) soll es jedem jungen Menschen ermöglicht werden, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die seinen Fähigkeiten und Interessen entspricht. Eine qualifizierte Ausbildung soll nicht an fehlenden finanziellen Mitteln des Auszubildenden, seiner Eltern oder seines Ehegatten scheitern.
Zuständigkeit:
Bei Schülern richtet sich die Zuständigkeit in der Regel nach dem Wohnsitz der Eltern. Für Studenten ist das jeweilige Studentenwerk am Studienort zuständig.
Wann besteht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung?
Der Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist von folgenden Grundvoraussetzungen abhängig:
- Ist die Ausbildung förderungsfähig?
- Sind die persönlichen Voraussetzungen erfüllt?
- Ist der Ausbildungsbedarf nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen des Ehegatten und der Eltern gedeckt?
Was kann gefördert werden und vor allem: wie viel?
Ausbildungsstätte | bei den Eltern wohnend | nicht bei den Eltern wohnend | |
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1 | weiterführende allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen (ohne abgeschlossene Berufsausbildung) | Keine Förderung | 504,- € |
2 | zumindest zweijährige Berufsfachschul- und Fachschulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln (ohne abgeschlossene Berufsausbildung) | 231,- € | 504,- € |
3 | Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulen (mit abgeschlossener Berufsausbildung) | 418,- € | 587,- € |
4 | Fachschulen (mit abgeschlossener Berufsausbildung), Abendgymnasien, Kollegs | 424,- € | 622,- € |
Wichtig:
Die jeweiligen Ausbildungsstätten und -gänge müssen als förderungsfähig im Sinne des BAföG anerkannt sein.
Persönlichen Voraussetzungen:
BAföG erhalten deutsche Staatsangehörige und unter bestimmten Umständen auch ausländische Auszubildende.
BAföG ist auch von der Eignung des Auszubildenden abhängig. Diese wird im Allgemeinen angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte regelmäßig besucht oder am Praktikum teilnimmt.
BAföG erhalten Auszubildende, die ihre Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres beginnen. Im Einzelfall (z.B. bei Kindererziehung) ist auch eine Förderung nach dem 30. Lebensjahr möglich.
Eigenes Einkommen und Vermögen:
Sofern die Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist, hängt die Höhe der Leistung wesentlich vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern ab. Dabei spielen der Familienstand, und die Anzahl der Kinder eine entscheidende Rolle. Maßgebend ist das Elterneinkommen des vorletzten Kalenderjahres vor der Antragstellung.
Die Voraussetzungen für eine Förderung unabhängig vom Einkommen der Eltern werden hier in jedem Fall geprüft.
Auch das aktuelle Einkommen des Auszubildenden spielt eine Rolle. In der Regel kann ein Minijob mit einem Verdienst bis zu 450,00 € ohne Anrechnung ausgeübt werden. Am besten informiert man sich vor Aufnahme einer Tätigkeit über eine eventuelle Anrechnung. Anzugeben sind Einkünfte aber in jeder Höhe.
Das Vermögen der Eltern wird nicht berücksichtigt. Vermögen des (ledigen) Auszubildenden ist bis zu einem Betrag von 7.500,- € anrechnungsfrei.
Sollte sich nur ein geringer oder gar kein Anspruch auf Ausbildungsförderung ergeben, kann eine weitere finanzielle Unterstützung zum Beispiel das Bildungskreditprogramm der Bundesregierung für Schüler/innen und Studierende in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen oder Studienkredite der KfW sein. Diese Kredite sind jedoch zu verzinsen.
Neben vielen weiteren Informationen rund um das BAföG stehen auch die Formblätter auf der BAföG-Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Verfügung.
Zum Bildungskreditprogramm der Bundesregierung gelangen Sie hier.
Auskünfte zu den Studienkrediten sind der Homepage der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu entnehmen.
Auf der BAföG-Online-Seite des Landes Schleswig-Holstein können Sie Ihren Antrag auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) online stellen!