Stabsbereich 83 - Datenschutz
Gemeinsame behördliche Datenschutzbeauftragte
- für den Kreis Stormarn,
- die Stadt Bad Oldesloe,
- die Stadt Bargteheide,
- die Stadt Reinbek
- die Stadt Reinfeld
- das Amt Bad Oldesloe-Land und
- das Amt Bargteheide-Land
Datenschutz ist Grundrechtsschutz. Das Grundgesetz sowie die EU-Grundrechtecharta (Art. 8) gewährleisten jedem das Recht, über Verwendung und Preisgabe seiner persönlichen Daten zu bestimmen (Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung). Geschützt werden also nicht Daten, sondern die Freiheit der Menschen, selbst zu entscheiden, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.
Die gemeinsame behördliche Datenschutzbeauftragte hat gemäß Art. 39 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Wesentlichen folgende Aufgaben:
- Unterrichtung und Beratung
- des Verantwortlichen
- oder des Auftragverarbeiters
- und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen
zu ihren jeweiligen datenschutzrechtlichen Pflichten. - Überwachung
- der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere zu den Anforderungen des Datenschutzes durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Art. 25 DSGVO) sowie
- der Strategien des Verantwortlichen für die Verarbeitung sowie des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Implementierung von technischen und organisatorischen Maßnahmen
- Sensibilisierung und Schulung von Beschäftigten
- Beratung – auf Anfrage – zur Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO und Überwachung ihrer Durchführung
- Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
- Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde
Beschäftigte und Betroffene dürfen sich auf direktem Wege in allen Angelegenheiten des Datenschutzes, die sich aus der Aufgabenerfüllung der aufgeführten Dienststellen ergeben, an die Datenschutzbeauftragte oder nach Artikel 77 Abs. 1 DSGVO an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden.
Die zuständige Aufsichtsbehörde ist das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) in Kiel (https://www.datenschutzzentrum.de).
In Angelegenheiten der kommunalen Steuerämter ist es die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI) (http://www.bfdi.bund.de).
Informationen zur IT-Sicherheit erhalten Sie hier beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
Für die elektronische Kontaktaufnahme steht Ihnen hier ein Kontaktformular zur Verfügung.
Entscheiden Sie sich für die anonyme Mitteilung, bedenken Sie bitte, dass Rückfragen zum Sachverhalt nicht möglich sind und zudem eine Antwort nicht erfolgen kann.
Die Datenschutzbeauftragte darf zur Aufgabenerfüllung Einsicht in personenbezogene Datenverarbeitungsvorgänge nehmen, sofern das Steuergeheimnis nicht entgegensteht. Die Fachbereiche sind verpflichtet, sie bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen. Ihr ist dabei Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die Unterlagen und Dateien zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen sowie Zutritt zu den Diensträumen zu gewähren.
Die behördliche Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit sie nicht davon durch die Betroffenen befreit wurde. Dies gilt auch gegenüber den verantwortlichen Stellen und deren Leitung.