Hinweise zu plattdeutschen Ortsnamen

zweisprachige Ortstafel

Hochdeutsche und niederdeutsche Formen der Ortsnamen *

Mehrsprachigkeit

Der Europarat fordert und das Land Schleswig-Holstein ermöglicht auf Ortstafeln auch Formen der Ortsnamen in Regional- und Minderheitensprachen.
In Schleswig-Holstein sind das dänische, friesische und niederdeutsche Namensformen. mehr

Einheitlichkeit

Die Aufstellung mehrsprachiger Ortstafeln hat in der betreffenden Gemeinde bzw. dem betreffenden Ortsteil einheitlich zu erfolgen. Einheitlich heißt nicht gleichzeitig. Die Umsetzung kann in mehreren Abschnitten erfolgen. Der Zeitraum, in dem die Umsetzung erfolge, muss lediglich überschaubar sein. mehr

Schriftgröße

Die zusätzlichen Namensformen sollen in kleinerer Schrift dargestellt werden: Wenn die hochdeutsche Namensform 140 mm hoch ist, ist die zusätzliche Namensform 126 mm hoch. Wenn die hochdeutsche Namensform 126 mm hoch ist, ist die zusätzliche Namensform 105 mm hoch. mehr

Ortsliste

Im Auftrage des Stormarner „Kreisverbandes des Schleswig-Holsteinischen Heimatbundes“, des „Heimat- und Bürgervereins Glinde“ und der „Fehrs-Gilde, Gesellschaft für niederdeutsche Sprache, Literatur und Sprachpolitik“, haben Bernd Prange, Reinfeld und Heinrich Thies, Glinde, eine hochdeutsch-niederdeutsche Ortsnamenliste erarbeitet. Die Arbeitsgrundlagen sind mit dem Landesverband des Schleswig-Holsteinischen Heimatbundes und der Universität Kiel abgestimmt. mehr


Erlaß mehrsprachige Hinweiszeichen vom 31. März 2009

Ortstafeln / Ortshinweistafeln

In § 6 des Friesisch-Gesetzes vom 13. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 481) wird darauf hingewiesen, dass die vorderseitige Beschriftung der Ortstafeln (Zeichen 310 StVO) nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im Kreis Nordfriesland auch zweisprachig in Deutsch und Friesisch erfolgen kann.

In Schleswig-Holstein war bereits mit Erlass des Verkehrsministeriums vom 20. August 1997 erstmals eine entsprechende Sonderregelung getroffen worden.

Im späteren Verfahren war von Verbandsseite der Wunsch vorgetragen worden, auf Ortstafeln auch die niederdeutsche (plattdeutsche) Bezeichnung vorsehen zu können.

Außerdem könnte sich in der Grenzregion zu Dänemark in Gemeinden mit einem erheblichen Dänisch sprechenden Bevölkerungsanteil ebenfalls eine mehrsprachige Gestaltung von Ortstafeln anbieten.

Vor diesem Hintergrund werden folgende Regelungen getroffen:

Aufgrund des § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO i. V. m. den Verwaltungsvorschriften zu § 46 Abs. 2 StVO wird zugelassen, dass abweichend von § 42 Abs. 3 StVO sowie den Ziffern V und VI der Verwaltungsvorschriften zu den Zeichen 310 und 311 StVO auf Antrag der jeweiligen Gemeinde auch mehrsprachige Ortstafeln (Zeichen 310 StVO) - in Hochdeutsch und der jeweiligen Regional- bzw. Minderheitensprache - aufgestellt werden dürfen.

Die Zulassung solcher mehrsprachigen Ortstafeln erfolgt unter folgenden Bedingungen und Auflagen:

  1. Mehrsprachige Ortstafeln dürfen nicht zusätzlich, sondern nur an Stelle der bisherigen Ortstafeln aufgestellt werden.
  2. Wenn eine Aufstellung mehrsprachiger Ortstafeln vorgesehen ist, sollte dies in der betreffenden Gemeinde bzw. dem betreffenden Ortsteil einheitlich erfolgen.
  3. Eine Ausgestaltung von Ortstafeln in mehr als zwei Sprachen sollte möglichst vermieden werden, zumal ein "Katalog" unterschiedlicher Ortsbezeichnungen auch die Aussagekraft der einzelnen Zusatzbezeichnungen erheblich schmälern würde. Die Einzelfallentscheidung bleibt insoweit der jeweiligen Gemeinde überlassen.
  4. Die Zulassung mehrsprachiger Ortsbezeichnungen bezieht sich ausschließlich auf die Vorderseite von Ortstafeln.
  5. Es darf nur der Ortsname bzw. Ortsteilname (ggf. einschließlich der nach den Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 310 erlaubten Zusätze) mehrsprachig angegeben werden. Eine mehrsprachige Angabe des Verwaltungsbezirks ist unzulässig.
  6. Die zusätzliche Bezeichnung des Ortes bzw. Ortsteils in der Regional- oder Minderheitensprache muss unmittelbar unter der hochdeutschen Bezeichnung stehen und mit erkennbar kleinerer Schrift ausgeführt sein.
  7. Die Kosten für den Austausch bzw. die Ergänzung der Ortstafeln sind von der jeweiligen Gemeinde zu tragen. Die betreffende Gemeinde hat hierzu im Vorwege gegenüber der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Kostenübernahmeerklärung abzugeben, sofern sie nicht ohnehin Träger der Straßenbaulast ist.

Aufgrund des § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO wird außerdem zugelassen, dass abweichend von § 42 Abs. 7 StVO auf Antrag der jeweiligen Gemeinde auch mehrsprachige Ortshinweistafeln (Zeichen 385 StVO) - in Hochdeutsch und der jeweiligen Regional- bzw. Minderheitensprache - aufgestellt werden dürfen, soweit sie zur Kennzeichnung von Ortschaften mit dem amtlichen Ortsnamen oder Ortsteilnamen verwendet werden.

Bei der Zulassung mehrsprachiger Ortshinweistafeln gelten die obigen für Ortstafeln festgelegten Bedingungen und Auflagen sinngemäß.

Die Regelung gilt auch für Köge, auf die mittels Zeichen 385 StVO hingewiesen wird.

Topografische Bezeichnungen

Unabhängig von dem speziellen Hinweis auf mögliche zweisprachige Ortstafeln wird in § 3 Abs. 3 des Friesisch-Gesetzes eine allgemeine Aussage getroffen, wonach das Land Schleswig-Holstein darauf hinwirkt, dass - neben der Beschilderung an öffentlichen Gebäuden - auch topografische Bezeichnungen im Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland zweisprachig ausgeführt werden. Diese Aussage ist auch auf eine im Bedarfsfall vorzunehmende Kennzeichnung von topografischen Elementen mit amtlichen Verkehrszeichen zu beziehen.

Im Hinblick auf diese gesetzliche Aussage wird folgende Regelung getroffen:

Aufgrund des § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO i. V. m. den Verwaltungsvorschriften zu § 46 Abs. 2 StVO wird zugelassen, dass abweichend von § 42 Abs. 7 StVO sowie den Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 386 StVO i. V. m. den touristischen Beschilderungsrichtlinien touristische Hinweiszeichen für topografische Besonderheiten (z. B. Gewässer und Erhebungen) auf Antrag auch mehrsprachig - in Hochdeutsch und der jeweiligen Regional- bzw. Minderheitensprache - aufgestellt werden dürfen.

Bei der Aufstellung solcher Hinweisschilder ist § 45 Abs. 9 StVO zu beachten.

Die Kosten für die (Um-)Beschilderung trägt der jeweilige Antragsteller (§ 51 StVO).

In den Fällen einer bisherigen Ausschilderung von topografischen Elementen (insbesondere Gewässern) mit dem Zeichen 385 StVO ist bei einer anstehenden Erneuerung stattdessen aus Gründen der Einheitlichkeit das Zeichen 386 StVO zu verwenden.

Wegweisung

Die wegweisende Beschilderung ist von den vorstehenden Sonderregelungen nicht berührt.

Es wird jedoch folgende Sonderregelung getroffen:

Aufgrund des § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO i. V. m. den Verwaltungsvorschriften zu § 46 Abs. 2 StVO wird zugelassen, dass abweichend von § 42 Abs. 7 und 8 StVO sowie den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000) bzw. den touristischen Beschilderungsrichtlinien im Rahmen der Wegweisung auf Einzeleinrichtungen, die einen eindeutigen inhaltlichen Bezug zu der jeweiligen Regional- oder Minderheitensprache haben (z. B. ein Institut oder ein kulturelles Zentrum der jeweiligen Volksgruppe), auf Antrag mittels Zeichen 386 oder 432 StVO ausnahmsweise ebenfalls zweisprachig hingewiesen werden kann.

Bei der Aufstellung solcher Hinweisschilder ist § 45 Abs. 9 StVO zu beachten.

Hinsichtlich der Kostentragung gelten in solchen Fällen die einschlägigen Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes bzw. des § 51 StVO.

Der Erlass vom 11. Juni 2007 wird hiermit aufgehoben.


Zur Einheitlichkeit der Aufstellung von mehrsprachigen Ortstafeln

Die Ziffer 2 des Erlasses des Schleswig-Holsteinischen Verkehrsministers vom 6. Juni 2007 über die Zulassung von mehrsprachigen Ortstafeln lautet:

„Wenn eine Aufstellung mehrsprachiger Ortstafeln vorgesehen ist, hat dies in der betreffenden Gemeinde bzw. dem betreffenden Ortsteil einheitlich zu erfolgen. Die Verwendung unterschiedlicher Ortstafeln in einer Gemeinde / einem Ortsteil ist unzulässig.“

Es war zu klären, ob „einheitlich“ auch „gleichzeitig“ bedeutet. Auf Nachfrage beim zuständigen Sachbearbeiter des Verkehrsministeriums, Herrn Gehrmann, erklärte dieser:

Er sei in dieser Hinsicht schon mehrfach gefragt worden, z.B. von einer Großstadt, für die wegen der Vielzahl der Ortsschilder die" Umsetzung in einem Zuge schwierig sei. Es sei keine Gleichzeitigkeit erforderlich. Es solle nur vermieden werden, dass aus Imagegründen ein mehrsprachiges Ortsschild aufgestellt werde, dann aber nichts mehr folge. Es sei auf der Basis einer Entscheidung, einheitlich mehrsprachige Ortstafeln aufzustellen, für die Umsetzung ein Stufenplan möglich. Die Umsetzung könne in mehreren Abschnitten erfolgen. Der Zeitraum, in dem die Umsetzung erfolge, müsse lediglich überschaubar sein.

Herr Gehrmann gibt gern nähere Auskünfte unter Telefon (0 41 31) 9 88 - 47 36 .


Beispiel Glinde

Zur Schriftgröße auf Ortstafeln mit zusätzlichen Namensformen in Minderheiten- oder Regionalsprachen

In Nordfriesland (Schleswig-Holstein) und in der Lausitz (Brandenburg und Sachsen) sind zweisprachige Ortstafeln schon vorhanden.

Die Schriftgröße der zusätzlichen Namen (Friesisch bzw. Sorbisch) ist wie folgt festgelegt:

„Wenn die hochdeutsche Namensform 140 mm hoch ist, ist die zusätzliche Namensform 126 mm hoch.“ Dies gelte in der Regel, wenn nur der Ort zweisprachig sowie der Kreis (nur hochdeutsch) bezeichnet würden.
„Wenn die hochdeutsche Namensform 126 mm hoch ist, ist die zusätzliche Namensform 105 mm hoch.“ Dies gelte in der Regel, wenn der Ort zweisprachig sowie der Gemeindename und der Kreis (jeweils nur hochdeutsch) bezeichnet würden.

Diese Regelung gilt auch für die hochdeutsch-sorbischen Ortsnamen in Brandenburg und Sachsen.

Damit es in Deutschland und insbesondere in Schleswig-Holstein nicht zu einem Durcheinander in der Schriftgröße der zweiten Ortsnamen kommt, sollte die in Nordfriesland weitgehend umgesetzte obige Regelung beachtet werden.

Nähere Auskünfte für Schleswig-Holstein gibt gern Herr Gemkow von der Verkehrsabteilung der Kreisverwaltung Nordfriesland, Tel (0 48 41) 67 - 456.


Hochdeutsche und niederdeutsche Ortsnamenformen in Stormarn

Vorbemerkungen

  1. Die Schreibung ist ein fester, geregelter Kompromiss zwischen der Aussprache und der Erkennbarkeit der Wortgeschichte.
  2. Das lange a wird meistens "dunkel" als ein Ton zwischen a und o, das auslautende g stets „weich“ als ch realisiert.
  3. Eine Reihe von Ortsnamen sind hochdeutsch und niederdeutsch gleich, weil sie bei der Verhochdeutschung unverändert gelassen wurden.
  4. Berater: 
    Prof. Dr. Hubertus Menke, Univesität Kiel, 
    Dr. Willy Diercks, Sprachwissenschaftler und Geschäftsführer SHHB-Landesverband.
  5. Ersteller: 
    Bernd Prange, Reinfeld, Telefon (0 45 33) 86 10, 
    E-Post bernd.prange@arcor.de
    Heinrich Thies, Glinde, Telefon (0 40) 7 10 42 95, 
    E-Post thies@hbv-glinde.de oder thies@fehrs-gilde.de 
    Sie stehen für Rückfragen zur Verfügung.
Hochdeutsch Niederdeutsch
A A
Ahrensburg Ahrensborg
Ahrensfelde Ahrensfell
Ahrensfelde Ahrensfellen
Ammersbek Ammersbeek
B B
Bad Oldesloe Bad Oschloe
Badendorf Badendörp
Bargfeld Bargfeld
Bargteheide Bartheil
Barkhorst Barkhorst
Barsbüttel Barsbüddel
Benstaben Benstaben
Braak Braak
Bruhnkaten Bruunkaten
Brunsbek Bruunsbeek
Bünningstedt Büngsteed
D D
Dahmsdorf Dahmsdörp
Delingsdorf Deinsdörp
Dwerkaten Dweerkaten
E E
Eichede Eik
Elmenhorst Elmenhorst
F F
Feldhorst Feldhorst
Fischbek Fischbeek
Fliegenfelde Flegenfell
G G
Glinde Glinn
Grabau Grabau
Grande Grann
Grönwohld Gröönwoold
Groß Barnitz Groot Barns
Groß Wesenberg Groot Wäsenbarg
Großensee Grotensee
Großhansdorf Groothansdörp
H H
Hamberge Hambarg
Hamfelde Hamfellen
Hammoor Hammoor
Hansfelde Hansfell
Havighorst Haavkhorst
Heidekamp Heidkamp
Heilshoop Heilshoop
Hohenfelde Hogenfellen
Hoisbüttel Hööchsbüddel
Hoisdorf Hoisdörp
J J
Jersbek Jersbeek
K K
Klein Barnitz Lütten Barns
Klein Hansdorf Lütt Hansdörp
Klein Schenkenberg Lütt Schenkenbarg
Klein Wesenberg Lütt Wäsenbarg
Kleinboden Lüttboden
Klinken Klinken
Köthel Keuthel
Kronshorst Kroonshorst
Krummbek Krummbeek
L L
Langelohe Langloh
Langniendorf Langniendörp
Lasbek Lasbeek
Lokfeld Lookfeld
Lütjensee Lüttensee
M M
Meddewade Meddewaad
Meilsdorf Meilsdörp
Mollhagen Mollhagen
Mönkenbrook Mönkenbrook
Mönkhagen Mönkhagen
N N
Neritz Neers
Neuschönningstedt Neeschönnensteed
Nienwohld Nienwoold
Nütschau Nütschau
O O
Oetjendorf Mötendörp
Ohe Oh
Oststeinbek Ooststeenbeek
P P
Papendorf Papendörp
Poggensee Poggensee
Pöhls Pöhls
Pölitz Pölitz
R R
Rade Raad
Ratzbek Ratzbääk
Rausdorf Rausdörp
Rehhorst Rehhorst
Reinbek Reinbeek
Reinfeld Reinfeld
Rethwisch Reetwisch
Rethwischdorf Reetwischdörp
Rethwischhof Reetwischhoff
Rohlfshagen Rohlfshagen
Rosenhagen Rosenhagen
Rümpel Rümpel
S S
Schlamersdorf Schlamersdörp
Schmachthagen Schmachthagen
Schönningstedt Schönnensteed
Schulenburg Schulenborg
Schwienköben Swienköben
Sehmsdorf Sehmsdörp
Siek Siek
Sprenge Spreng
Stapelfeld Stapelfeld
Stegen Stegen
Steinburg Steenborg
Steinfeld Steenfeld
Stellau Stellau
Stemwarde Stemwaard
Stubbendorf Stubbendörp
Sühlen Sühlen
T T
Tangstedt Tangsteed
Timmerhorn Timmerhoorn
Todendorf Todendörp
Tralau Tralau
Travenbrück Travenbrüch
Tremsbüttel Tremsbüddel
Trenthorst Trenthorst
Treuholz Truholt
Trittau Trittow
V V
Vinzier Vinzier
W W
Westerau Westerau
Wiemerskamp Wiemerskamp
Willendorf Willendörp
Willinghusen Willenhusen
Wilstedt Wilsteed
Witzhave Witthaav
Wulksfelde Wulksfellen
Z Z
Zarpen Zarpen